Fahrverbot ja...aber nicht für Bundeswehrfahrzeuge!
von , veröffentlicht am 20.03.2018Vor einigen Wochen gab es im Verkehrsrecht Blog die Meldung über ein Ausnehmen von Bundeswehrfahrzeugen von einem Fahrverbot. Alexander Gratz hat mir dankenswerterweise das Urteil zugemail. Ist nur ein wahrscheinlich abgesprochener Tenorbeschluss nach § 72 OWiG wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes. Und zum Fahrverbot heißt es darin:
Es wird ein Fahrverbot von 1 Monat angeordnet.
Vom Fahrverbot ausgenommen snd Fahrten mit Kraftfahrzeugen der Bundeswehr der Fahrzeugklassen G, CF zu dienstlichen Zwecken.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.5.2015 - 22 OWi 62 Js 37/15 - 33/15
Das Ausnehmen von Fahrzeugarten ist vollkommen in Ordnung...der Zusatz "zu dienstlichen Zwecken" ist eher nicht so dem § 25 StVG entsprechend. Man weiß aber, was gemeint ist.
Und richtig wird die Entscheidung auch sein, wenn es sich um einen Geschwindigkeitsverstoß mit Privatfahrzeugen handelte. Dann muss die Erziehungswirkung des Fahrverbotes auch in erster Linie diese Fahrzeuge erfassen. Mit den BW-Fahrzeugen wird der Betroffene sicher nicht "so heizen"...die darf er dann ruhig weiterfahren...
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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4 Kommentare
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Och Mönsch, da wollte man beim OLG halt den Kollegen im ö-Dienst eben auch nicht so richtig weh tun. Wäre ja auch ungerecht, wenn man im öffentlichem Dienst die Härte eines Fahrverbots ertragen müsste wie ein "normaler Mensch" der Vertreter Buß- oder sonstiger Berufsfahrer ist und in ernstliche Schwierigkeiten geraten würde.
anderer Gast kommentiert am Permanenter Link
vielleicht ging es gar nicht um den Bediensteten, sondern um die Sicherung der Verteidigungsfähigkeit
Gast kommentiert am Permanenter Link
Derartige Entscheidungen existieren ja, zB OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.01.1996 - 5 Ss (OWi) 2/96 - (OWi) 4/96 I,
NStZ-RR 1996, 247:
"Ist gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, die er mit dem Pkw begangen hat, ein Regelfahrverbot anzuordnen, so ist es gerechtfertigt, das Führen von Lkw von dem Fahrverbot auszunehmen, wenn der Betroffene als selbständiger Kraftfahrer seinen Lkw, für dessen Anschaffung er noch erhebliche Verbindlichkeiten abzutragen hat, ständig selbst fährt und damit seinen Lebensunterhalt verdient."
Aber ich vermute mal, dass für Ihr Gepöbel der Grundsatz gilt "spare me the facts otherwise I would have to change my mind".
Der mit dem Gepöbel kommentiert am Permanenter Link
Freunde, ich mach das schon sooo lange. Es ist angenehm mit Feuerwehrleute, Polizeibeamten, Richtern usw. vor dem Lwi- Richter zu stehen. Anders mit türkischen Gebrauchtwagenhändlern, arabischen Arbeitslosen, Aufstockern, die LKW fahren und auf nen vollen Job hoffen und denen das Fahrverbt das Genick bricht