Heils Versprechen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 21.03.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3305 Aufrufe

Der frisch ernannte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) hat erste Akzente gesetzt und sich auch gleich von seinem Kabinettkollegen Jens Spahn (CDU) abgesetzt. Heil trat der Einschätzung von Gesundheitsminister Spahn entgegen, Hartz IV bedeute nicht Armut. „Die Grundsicherung liegt am Existenzminimum“, sagte der SPD-Minister der Funke Mediengruppe. „Die Diskussion, die der Kollege Spahn angestoßen hat, führt uns nicht weiter.“

Der neue Arbeitsminister wartet ferner mit dem (nicht ganz neuen) Vorschlag auf, Langzeitarbeitslose in gemeinnützige Arbeit bringen. „Wir wollen Langzeitarbeitslose nicht von einer kurzfristigen Maßnahme zur nächsten schubsen, sondern vier Milliarden Euro bereitstellen, um Menschen eine langfristige Perspektive auf einem sozialen Arbeitsmarkt anzubieten“, sagte Heil den Zeitungen der Funke Mediengruppe. Hierzu solle ein Konzept entwickelt werden, das gemeinnützige Arbeit in den Mittelpunkt stelle.

Auch eine zeitliche Priorisierung seiner geplanten Maßnahmen hat Heil vorgenommen: Als erstes Vorhaben seiner Amtszeit nannte Heil die Schaffung eines Rückkehrrechts von Teilzeitkräften in eine Vollzeitbeschäftigung. Es seien vor allem Frauen, die in der Teilzeitfalle gefangen seien. Das Rückkehrrecht sei „ein wichtiges Instrument“ zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Altersarmut, sagte der Minister.

Dieses Vorhaben wird im Koalitionsvertrag ziemlich präzise mit folgenden Worten umschrieben:

Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt. Insbesondere für Frauen ist es wichtig, nach einer Familienphase ihre beruflichen Pläne voll verwirklichen zu können. Gegenüber dem Referentenentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts werden folgende Änderungen vereinbart:

1. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit.

2. Der neue Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz gilt nur für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.

3. Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss. Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt. Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen.

4. Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die Tarifvertragsparteien erhalten die Möglichkeit, hiervon abweichende Regelungen zu vereinbaren.

5. Nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer frühestens nach einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.

Der Referentenentwurf, der in der letzten Legislaturperiode nicht mehr weiterverfolgt worden ist, wird dem Arbeitsminister im Übrigen als Blaupause dienen. Angesichts dieser Vorarbeiten und der detaillierten Vorgaben im Koalitionsvertrag dürfte die gesetzliche Verankerung des Rückkehrrechts im TzBfG wohl eine der leichteren Übungen des neuen Arbeitsministers werden, mithin ein geeigneter Auftakt zu größeren Taten.

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