OLG Karlsruhe: Bestellung eines besonderen Vertreters

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 22.03.2018

OLG Karlsruhe v. 14.3.2018 – 11 U 35/17 („Gelita“) befasst sich mit den inhaltlichen Anforderungen an die Bestellung eines Sondervertreters gem. § 147 AktG. Die Kernaussagen:

Der Hauptversammlungsbeschluss müsse den anspruchsbegründenden Lebenssachverhalt nachvollziehbar bezeichnen und konkretisieren. (Nur) mit dieser Maßgabe könne ein Sondervertreter Ansprüche aus § 117 AktG wegen schädigender Einflussnahme verfolgen. Etwas anderes gelte für Ansprüche gegen Aktionäre wegen unberechtigter Dividendenzahlung, insbesondere aus § 62 Abs. 1 AktG; insoweit sei die Hauptversammlung von vornherein nicht entscheidungsbefugt. Ein dies missachtender Hauptversammlungsbeschluss sei gem. § 241 Nr. 3 AktG, § 139 BGB ipso iure insgesamt nichtig. Dies mit der Folge, dass der Sondervertreter keine wirksame Klage für die Gesellschaft erheben könne.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der Vorinstanz LG Heidelberg v. 21.3.2017 – 11 O 11/16 KfH, BeckRS 2017, 105327, s. dazu Goslar EWiR 2017, 397; Paul BB 2017, 980.

Die Revision wurde zugelassen.

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