Tatort nicht konkretisiert im Bußgeldbescheid?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.03.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4087 Aufrufe

Die fehlende Konkretisierung der Tat im Bußgeldbescheid wird gerne von der Verteidigung geltend gemacht. Manchmal fehlt es hieran tatsächlich. Auf der Seite "in Brandenburg geblitzt.de" findet sich ein Fall, in dem es beim AG Tostedt zu einer Einstellung des Verfahrens deshalb kam.

Die Autoren beschreiben die Verfahrenssituation so:

Im konkreten Fall fehlte es an der örtlichen Begrenzung des vorgeworfenen Vorfalls. Der Bußgeldbescheid verortete den angeblichen Geschwindigkeitsverstoß auf der Dibberser Straße in Buchholz, wobei die Fahrtrichtung unbekannt blieb. Nahe gelegen hätte hier, den Standort des Messbeamten mit dem Handlasermessgerät Riegel FG21 P, der im Messprotokoll mit „Dibberser Straße 10 in Buchholz“ angegeben ist, zu zitieren und mit dem aus dem Kontrollblatt hervorgehenden Abstand zum gemessenen Fahrzeug (hier 247,10 Meter) zu kombinieren. So hätte die Angabe „in Fahrtrichtung ???? ca. 247 Meter vor der Dibberser Straße 10“ ggf. ausgereicht, um den Tatort sicher zu bestimmen.

So aber blieb unklar, auf welcher Höhe des Abschnitts der Dibberser Straße, die über viele hundert Meter verläuft und in welche Fahrtrichtung die Messung erfolgt sein soll.

Es bleibt auch vollkommen unklar, ob sich das Fahrzeug im innerörtlichen Bereich befand und in welche Richtung das Fahrzeug unterwegs war. Der Bußgeldbescheid muss jedoch insoweit auch aus sich heraus verständlich sein. Es reicht nicht aus, wenn sich der Tatort erst unter Heranziehung des weiteren Akteninhalts ermitteln lässt. Da der Bußgeldbescheid in dieser Hinsicht seiner vorgeschriebenen Umgrenzungsfunktion nicht nachgekommen ist, musste er als unwirksam betrachtet werden, was wiederum zur Verfahrenseinstellung wegen eines nicht zu behebenden Verfahrensmangels gem. §§ 206 a, 260 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG führen muss. Die Bußgeldbehörde gab dem Einspruch nicht statt und gab das Verfahren an die Staatsanwaltschaft ab.

Richtig ist zunächst: Wenn der Tatort ungenau bezeichnet wird, dann fehlt es grundsätzlich an einer ausreichenden Konkretisierung im Bußgeldbescheid. Es liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung führen muss. Im Fall des AG Tostedt war aber mittels eines herkömmlichen Lasermessgerätes gemessen worden. Nach einer solchen Messung wird der Fahrzeugführer stets angehalten...dann aber weiß er auch, worum es sich bei dem Tatvorwurf handelt. Und dann ist trotz ungenauer Tatortangabe der Bußgeldbescheid trotzdem ausreichend konkret.... 

Hat der Verteidiger trotzdem gut gemacht!

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