Süßer Wein? Anreicherung oder Zuckerung?

von Christiane Graß, veröffentlicht am 25.03.2018
Rechtsgebiete: Agrarrecht|6164 Aufrufe

Qualitätswein oder Prädikatswein darf nur mit Traubenmost gesüßt werden. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Urteil vom 27.02.2018 – 8 A 11751/17.OVG.

Die Landwirtschaftskammer nahm einen Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer für Qualitätswein zurück, nachdem sie im Rahmen von einer Betriebskontrolle Kristallzucker in der abgezogenen Weinprobe festgestellt hatte.

Der betroffene Winzer räumte ein, dass der Zucker zur zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren war. Die Landwirtschaftskammer ging von einem Verstoß gegen die Vorschrift der Weinverarbeitung aus, da der Wein gesüßt worden sei.

Im Widerspruchsverfahren blieb der Winzer erfolglos. Im Klageverfahren machte er geltend, der Wein sei angereichert und nicht gesüßt worden. Bei dem behandelten Produkt habe es sich um Jungwein gehandelt, bei dem die Gärung noch nicht beendet gewesen sei. Die Zugabe von Saccharose (Kristallzucker) zu einem Jungwein sei im Rahmen einer Anreicherung zulässig. Höre der Wein auf zu gären, bleibe die erfolgreiche Anreicherung zulässig. Anderenfalls wäre jeder Fall einer nur teilweisen Vergärung der zugesetzten Saccharose als unerlaubte Süßung anzusehen. Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage  ab. Das OVG Koblenz bestätigte nun die Entscheidung der 1. Instanz und wies die Berufung des Klägers zurück. Der betroffene Wein hätte keine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein erhalten dürfen, weil er den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Qualitäts- oder Prädikatsweine dürfen nur mit Traubenmost gesüßt werden und eben nicht mit Saccharose (Kristallzucker). Danach darf die Restsüße eines Qualitäts- oder Prädikatsweins nur von den frischen Weintrauben oder vom Traubenmost stammen. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) sei nicht erlaubt. Im zu entscheidenden Fall sei der vom Kläger zugegebene Kristallzucker – unstreitig – nur zu 10 % zu Alkohol vergoren und habe zugleich die Süße des Weins erhöht. Somit sei eine Süßung und nicht bloß eine unbedenkliche Anreicherung von Jungwein erfolgt.

Die Anreicherung eines Jungweins in seiner Gärphase durch die Zugabe von Saccharose ist nach Auffassung des Gerichts auf das Ziel beschränkt, den Alkoholgehalt des Weins zu erhöhen. Die gesetzlichen Vorschriften erlauben eine Zugabe von Saccharose, die eine Erhöhung des Restzuckergehaltes im Wein bezwecke, nicht. Den gesetzlichen Bestimmungen über die Anreicherung liege die Vorstellung zu Grunde, dass der zugegebene Zucker vollständig zu Alkohol vergoren werde. Die Tatsache, dass die Landwirtschaftskammer in der Praxis eine nur „weit überwiegende“ Vergärung toleriere, ändere nichts an dem grundsätzlichen Ziel des Anreicherungsverfahrens und sei der Verwaltungspraktikabilität geschuldet. Der Winzer habe ausreichende Möglichkeiten, eine vollständige Vergärung des zugesetzten Zuckers zu erreichen. Die Ausrichtung der Anreicherung auf eine Erhöhung des Alkoholgehaltes und die klare Abgrenzung zur Süßung erweise sich daher auch nicht als unverhältnismäßig. Da die Angelegenheit eine grundsätzliche Bedeutung habe, hat das OVG Koblenz die Revision zugelassen.

Es bleibt abzuwarten, wie das Bundesverwaltungsgericht entscheidet, sofern Revision eingelegt wird. In der Praxis ist es in Jahren mit ungünstigen Witterungsbedingungen und dadurch bedingtem geringen Mostanteil des Weines nicht unüblich, das Mostgewicht durch Zusatz von Zucker zum Zweck der höheren Alkoholausbeute anzuheben. Insofern dürfte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu diesem Thema auf großes Interesse stoßen.

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