AG Castrop-Rauxel: Poliscan ist ok! Rohmessdaten gibt es nicht mehr in der Hauptverhandlung!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 26.03.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht2|6914 Aufrufe

Poliscan ist seit Jahren ein Thema. Die Meinungen zur Zuverlässigkeit gehen dort deutlich auseinander, insbesondere bei Gerichten und Verteidigern. Das AG Castrop-Rauxel hat dazu gerade wieder einmal entschieden. Und zwar auch zur Frage des Umgangs mit Anträgen auf Herausgabe von Rohmessdaten im Rahmen der Hauptverhandlung. Kurz zusammenfassen lässt sich die Entscheidung wie folgt:

  • Kein Zweifel am standardisierten Messverfahren Poliscan
  • Rohmessdaten gibt es nicht mehr in der Hauptverhandlung

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,00 EUR verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ STVO § 41 Abs. STVO § 41 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 Bkat).

Gründe:

I.

Die am ...1984 in G. geborene Betroffene verfügt nach Angaben der Verteidigung über ein geregeltes Einkommen und lebt in geregelten Familienverhältnissen.

Der Betroffene ist wie folgt verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten:

– Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstands, Bußgeld von 240,00 EUR und ein Monat Fahrverbot, Tat vom 26.05.2014, rechtskräftig seit 14.11.2014.

II.

Zu Überzeugung des Gerichtes steht folgender Sachverhalt fest: Am 17.08.2017 gegen 07:58 Uhr befuhr der Betroffene mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen XXXXXXX die Bundesautobahn 42 in Castrop Rauxel, Kilometer 57,600 in Fahrtrichtung Dortmund. Die mit dem gültig geeichten Messgerät Poliscan Speed, Softwareversion 3.7.4 durchgeführte Messung ergab einen Messwert in Höhe von 115 km/h, abzüglich Toleranz also eine vorwerfbare Geschwindigkeit i.H.v. 111 km/h. Das Messgerät wurde vom geschulten Messbeamten C entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und bedient. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug zum Tatzeitpunkt an dem von der Betroffenen befahrenen Autobahnabschnitt 80 km/h, angeordnet durch beidseitige Verkehrszeichen 274. Die Anordnung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und den Geschwindigkeitsverstoß hätte der Betroffene erkennen können und müssen.

III.

Dies ergibt sich aus der Einlassung der Verteidigung und den zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismitteln.

1. Der Betroffene selbst war von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, weil die bevollmächtigte Verteidigung sowohl schriftsätzlich als auch in der Hauptverhandlung selbst die Fahrereigenschaft für den Betroffenen eingeräumt hat. Das Gericht hat keinerlei Zweifel an dieser Einlassung, so dass die Fahrereigenschaft des Betroffenen am Tattag feststeht.

2. Die Verteidigung hat die Ordnungsgemäßheit der Messung bestritten, allerdings steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

a) Das ergibt sich zunächst aus dem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen genommenen Beschilderungsplan Bl. 14 der Akte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass zum Tatzeitpunkt sich an der Messstelle auf Kilometer 57,600 beidseitig durch das Verkehrszeichen 247 eine Geschwindigkeitsbeschränkung i.H.v. 80 km/h angeordnet war. Dies wird bestätigt durch die Angaben des Messbeamten C, der den Beschilderungsplan am Tattag nach Prüfung unterzeichnet hat. Die Betroffene hätte also die Anordnung der Höchstgeschwindigkeit auf 80 km/h und die Überschreitung derselben erkennen können und müssen.

b) Dass der Betroffene tatsächlich zum Tat Zeitpunkt eine vorwerfbare Geschwindigkeit von 111 km/h hatte, ergibt sich aus der sonstigen Beweisaufnahme.

aa) Die Geschwindigkeitsmessung ist nämlich ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Geschwindigkeitsmessung wurde durch den Zeugen C mittels des Lasermessgerätes PoliscanSpeed des Herstellers Vitronic, Softwareversion 3.7.4 durchgeführt. Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Poliscan Messgerät ist ein so genanntes standardisiertes Messverfahren im Sinne von BGHSt 39, BGHST Jahr 39 Seite 291 = NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3081 (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.2.2012 - OLGSTUTTGART Aktenzeichen 4SS3912 4 Ss 39/12; OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 - OLGHAMM Aktenzeichen III1RBS4911 III-1 RBs 49/11 und Beschluss v. 2.9.2010 - Aktenzeichen III1RBS15610 III-1 RBs 156/10; vgl. zuletzt OLG Hamm, Beschluss v. 18.08.2017, OLGHAMM Aktenzeichen 1RBS4717 1 RBs 47/17). Unter diesem Begriff ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, NJW Jahr 1998 Seite 321). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Poliscan Messgarät ermöglicht es mit Hilfe von Laserstrahlen im Infrarotbereich eine Laser-Puls-Laufzeitmessung durchzuführen. Die physikalisch-technische Bundesanstalt hat insoweit zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die zuverlässige Messwertbildung geäußert (Krumm, Das Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5 Rn. 271). Aus dem Charakter als standardisiertes Messverfahren folgt, dass der Tatrichter grundsätzlich neben dem angewendeten Messverfahren Poliscan nur die gemessene Geschwindigkeit nebst Toleranzabzug feststellen muss. Ausführungen zur Beachtung der Verfahrensbestimmungen muss der Tatrichter im Urteil erst dann machen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese nicht eingehalten worden sind oder Messfehler von dem Betroffenen oder einem anderen Verfahrensbeteiligten behauptet werden (vgl. BGH NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3081, NJW Jahr 1993 3082; BayObLG NJW 2003, NJW Jahr 2003 Seite 1752).

bb) Die ordnungsgemäße Eichung des Gerätes ergibt sich aus dem Eichschein Bl. 15 und 16 der Akte, der genauso wie das Messprotokoll Bl. 13 der Akte dem wesentlichen Inhalt nach in der Hauptverhandlung bekanntgegeben wurde.

Aus dem Eichschein ergibt sich eine Eichung des Messgerätes zum 24.11.2016, gültig bis 31.12.2017. Damit lag zum Tatzeitpunkt August 2017 eine ordnungsgemäße Eichung vor.

Aus dem Messprotokoll ergibt sich die ordnungsgemäße Inbetriebnahme und Aufstellung des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung durch den Messbeamten C. Soweit die Verteidigung die ordnungsgemäße Messung bestritt, waren insoweit keine Zeugen zu vernehmen, sondern konnte zulässigerweise das Messprotokoll seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegeben (OLG Hamm, Beschluss v. 26.06.2014, OLGHAMM Aktenzeichen III1RBS10514 III-1 RBs 105/14, 1 RBs 105/14). Die Vernehmung des Messbeamten hätte auch keine weiteren Ermittlungserfolg versprochen, weil davon auszugehen ist, dass der Messbeamte seit der konkreten Messung eine Vielzahl weiterer Messungen durchgeführt hat und damit keine konkrete Erinnerung an den hier in Rede stehenden Vorfall hat. Im Übrigen hat sich der Messbeamte mit seiner Unterschrift auf dem Messprotokoll für seine Angaben verbürgt. Äußere Anzeichen auf dem Messprotokoll, dass irgendetwas nicht entsprechend der Bedienungsanleitung durchgeführt wurde, sind nicht erkennbar, so dass das schlichte Bestreiten der ordnungsgemäßen Messung keine Amtsermittlungspflicht durch das Gericht und damit die weitere Einvernahme des Messbeamten auslöst.

Darüber hinaus wurde das Datenfeld des Lichtbildes Bl. 9 d.A. verlesen, aus welchem sich die Messwerte ergeben. Danach wurden 115 km/h gemessen, abzüglich der korrekt berechneten Toleranz verbleibt ein vorwerfbarer Wert von 110 km/h.

Der Messbeamte C wurde ausweislich des seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgegebenen Schulungsnachweises Bl. 17 d.A. in der Bedienung und Einrichtung des Messgerätes geschult.

cc) Der von der Verteidigung verlesene Beweisantrag Anlage II zum Protokoll war nach § OWIG § 77 Abs. OWIG § 77 Absatz 2 Nr. OWIG § 77 Absatz 2 Nummer 1 OWiG zurückzuweisen, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich erschien. Die im Beweisantrag behauptete Tatsache, die Messung sei falsch und der Betroffene allenfalls 100 km/h gefahren, ist ohne erkennbare Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ gestellt“, so dass sich eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängt. Insbesondere ist für ein standardisiertes Messverfahren nicht erforderlich, dass das Messergebnis im Nachhinein bis ins letzte Detail nachvollzogen und reproduziert werden kann.

Soweit in der Begründung des Beweisantrags ein Verstoß gegen die Bauartzulassung der PTB behauptet wird, so ist durch Veröffentlichung im Internet eine hierzu verfasste Stellungnahme der PTB allgemein bekannt (vgl. zur Allgemeinkundigkeit: OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2016, OLGHAMM Aktenzeichen 1RBS13115 1 RBs 131/15). In der Stellungnahme der PTB heißt es zu der von der Verteidigung geschilderten Problematik der Messwertbildung, dass das Messgerät unverändert der Bauartzulassung der PTB entspricht (siehe dazu die Stellungnahme der PTB unter http://dx.doi.org/10.7795/520.20161209A).

Soweit eine Auswertung und Herausgabe der Romessdaten in der Hauptverhandlung verlangt wird, muss das Gericht einem solchen Antrag im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens nicht nachgehen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom. 04.04.2016, Aktenzeichen 3SSOWI144415 3 Ss OWi 1444/15 = DAR 2016, DAR Jahr 2016 Seite 337 – DAR Jahr 2016 340). Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlmessung erkennbar, so dass im Rahmen des standardisierten Messverfahrens unter Berücksichtigung der Toleranzen davon auszugehen ist, dass das vorwerfbare Messergebnis fehlerfrei zustande gekommen ist.

IV.

Damit hat der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit nach §§ STVO § 41 Abs. STVO § 41 Absatz 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat begangen. Mangels anderer Anhaltspunkte ist hier von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Der Tatbestandskatalog (Tatbestandsnummer 141723) sieht dafür ein Bußgeld in Höhe von 120,00 € vor. Angesicht geregelter Einkommensverhältnisse und einer verwertbaren Voreintragung war die maßvolle Erhöhung des Bußgeldes auf 150,00 EUR tat- und schuldangemessen.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ OWIG § 46 Abs. OWIG § 46 Absatz 1 OWiG, 465 StPO.

Tatbestandsnummer: 141723

AG Castrop-Rauxel Urt. v. 13.2.2018 – 6 OWi-265 Js 2557/17, BeckRS 2018, 2242

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Hallo,

 

wollte fragen, wie sich die neuesten Entscheidungen aus Saarland hier auswirken?

 

Danke

 

Sie brauchen nur die aktuellen Threads zu diesem Thema der standardisierten Geschwindigkeitsmessungen zu suchen, Herr RiAG Krumm hat die ja eröffnet in seinen Beiträgen, oder Sie starten eine Suche zu Poliscan (96 Treffer).

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