Kündigung eines Leiharbeitnehmers

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 28.03.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3011 Aufrufe

Die Kündigung einer Leiharbeitnehmerin ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der dauerhafte Einsatz beim Kunden auf dessen Wunsch für drei Monate und einen Tag unterbrochen wird, obwohl ein Beschäftigungsbedarf durchgehend besteht.

Das hat das ArbG Mönchengladbach entschieden.

Die Klägerin war seit 2013 bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Sie war durchgehend bei einem Einzelhandelsunternehmen als Kassiererin eingesetzt. Dieses Unternehmen hatte der Zeitarbeitsfirma mitgeteilt, dass es den Einsatz der Klägerin über den 31.12.2017 hinaus ablehne. Daraufhin kündigte diese das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum Jahresende 2017. Sie sagte der Klägerin aber zugleich zu, sie zum 2.4.2018 wieder einzustellen.

Die Klägerin hat gegen die Kündigung Klage erhoben. Sie meint, die Kündigung sei nur erfolgt, um ihren Equal-pay-Anspruch aus § 8 Abs. 4 AÜG zu verhindern. Die Beklagte verteidigt ihre Kündigung. Sie habe keine andere Einsatzmöglichkeit für die Klägerin gehabt. Auf die Entscheidung des Kunden, die Klägerin vorübergehend nicht einzusetzen, habe sie keinen Einfluss nehmen können.

Die Kündigungsschutzklage hatte erstinstanzlich Erfolg. Zur Überzeugung des ArbG Mönchengladbach hat die Beklagte nicht darlegen können, dass die Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin für einen hinreichend langen Zeitraum fortgefallen sei. Die fehlende Einsatzmöglichkeit für drei Monate und einem Tag sei insoweit nicht ausreichend. Dadurch, dass die Beklagte fast ausschließlich für das eine Einzelhandelsunternehmen tätig sei, würde die Geltung des KSchG praktisch aufgehoben, wenn allein die fehlende Einsatzmöglichkeit zur Rechtfertigung der Kündigung ausreichen würde. In einem solchen Fall sei auch der Grund für die fehlende Einsatzmöglichkeit zu berücksichtigen.

ArbG Mönchengladbach, Urt. vom 20.3.2018 - 1 Ca 2686/17, Pressemitteilung hier

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