OLG Zweibrücken: Wo kommt denn der Messwert her? Ach, sicher aus dem Messfoto!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2378 Aufrufe

Da staunt man schon. Zuweilen erscheinen Entscheidungen der OLGe schon fast haarspalterisch. Nicht aber hier beim OLG Zweibrücken. Da war beim AG eine Poliscan-Messung zu überprüfen. Die vorgworfene Geschwindigkeit wurde auch benannt. Aber im Urteil steht nicht drin, wie der Geschwindigkeitswert durch das AG herausgefunden wurde. "Sicher durch Entnehmen aus dem Messfoto", so das OLG sinngemäß. Aha.

Die Urteilsgründe lassen – was auf die Sachrüge hin zu prüfen ist - in ihrer Gesamtheit auch noch hinreichend erkennen, auf welche Beweisgrundlagen die Bußgeldrichterin ihre Feststellungen zum gemessenen Geschwindigkeitswert gestützt hat (zu den Anforderungen an die Urteilsgründe in Bußgeldsachen: OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2007 – 3 Ss OWi 319/07, BeckRS 2007, 18997; OLG Bamberg, Beschluss vom 08.07.2009 – 3 Ss Owi 670/09, NZV 2010, 369, 370). Zwar enthalten die Urteilsgründe hierzu keine ausdrücklichen Ausführungen. Dies ist ausnahmsweise aber unschädlich, weil es auf der Hand liegt, dass die Bußgeldrichterin den festgestellten Messwert der entsprechenden Einblendung auf dem Radarfoto entnommen hat. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die der Feststellung zugrunde gelegten Beweisgrundlagen in den schriftlichen Urteilsgründen bedurfte es bei dieser Sachlage ausnahmsweise nicht.

OLG Zweibrücken Beschl. v. 28.2.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, BeckRS 2018, 3367, beck-online

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