Ratenzahlung übersehen: Erfolgreiche Revision

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1959 Aufrufe

Eigentlich das tägliche Brot: Der Angeklagte ist wirtschaftlich eher nicht auf Rosen gebettet. Kann man ihm auch irgendwie glauben. Unterlagen, die seine wirtschaftliche Situation prüfbar machen, hat er nicht dabei. Sind auch nicht in der Akte. Da kann man schon als Richter denken: "Kann ja der Rechtspfleger bei der StA in Ruhe später über Zahlungserleichterungen entscheiden!" Eigentlich richtig. Eigentlich aber auch falsch:

Rechtsfehlerhaft ist (..) nicht über Zahlungserleichterungen entschieden
worden. Da die Entscheidung nach § 42 StGB zwingend vorgeschrieben
ist, muss sich das Urteil damit befassen, wenn die Anwendung
der Vorschrift nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
eines Angeklagten naheliegt (vgl. BeckOK-StGB/von
Heintschel-Heinegg § 42 Rn. 4). Dies ist hier der Fall, weil auf der
Hand liegt, dass die Angeklagte den Betrag der Geldstrafe nicht aus
laufendem Einkommen, Rücklagen oder Vermögen sofort begleichen
kann (zu diesem Kriterium Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Albrecht,
StGB, § 43 Rn. 4). Ein Ansparen bis zum Vollstreckungszeitpunkt
kommt hier angesichts der Höhe der Geldstrafe nicht in Betracht (vgl.
OLG Hamm, Urteil vom 6. Januar 2015 – III-1 RVs 112/14 -; zum
Schonvermögen bei der Grundsicherung für Arbeitslose vgl. § 12
Abs. 2 und 3 SGB II). Sonstige Gründe, die einer Gewährung von
Zahlungserleichterungen entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar,
so dass diese grundsätzlich zwingend ist (vgl. MüKoStGB/Radtke,
§ 42 Rn. 16 ff.; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB,
§ 42 Rn. 4, jeweils mwN); dass auch die Vollstreckungsbehörde nach
Rechtskraft noch Zahlungserleichterungen bewilligen kann (§ 459a
StPO), ändert daran nichts. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung
nicht selbst treffen, weil das Urteil keine ausreichenden Feststellungen
enthält (vgl. demgegenüber BGHR StGB § 42 Zahlungserleichterungen
1; ferner MüKo-StGB/Radtke aaO Rn. 26). Dass bei
Gewährung von Zahlungserleichterungen eine niedrigere Geldstrafe
festgesetzt worden wäre, ist auszuschließen (vgl. dagegen OLG
Bremen NJW 1954, 522).

BGH, Beschluss vom 20.2.2018 - 2 StR 348/17

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