Kein Wiedereinstellungsanspruch in Kleinbetrieben

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.04.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2508 Aufrufe

Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach wirksamer betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze sind in Kleinbetrieben iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 KSchG nicht anwendbar.

Das hat das BAG entschieden.

Der Kläger begehrt nach einem Betriebsübergang seine Wiedereinstellung durch die Beklagte als neue Betriebsinhaberin. Er war seit 1987 in einer von R betriebenen Apotheke beschäftigt. Aus gesundheitlichen Gründen beabsichtigte R, ihre Apotheke zu schließen, und kündigte allen Mitarbeitern, darunter dem Kläger, zum 30.6.2014. Nachdem R die Apotheke zunächst noch zwei weitere Monate (bis 31.8.2014) fortgeführt hatte, erwarb die Beklagte die Apotheke und führte deren Betrieb fort. Der Kläger hat erstinstanzlich sowohl von R als auch der Beklagten die Wiedereinstellung verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist hinsichtlich R rechtskräftig geworden. Der Kläger hat Berufung nur insoweit eingelegt, als die Klage gegen die (verbleibende) Beklagte abgewiesen wurde. Berufung und Revision blieben ohne Erfolg. Das BAG begründet seine Entscheidung ua wie folgt:

Die in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung entwickelten Grundsätze sind in sog. Kleinbetrieben und damit in der Apotheke der vormaligen Beklagten zu 1. nicht anwendbar. ... Der Wiedereinstellungsanspruch nach einer wirksam ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG stellt einen nach § 242 BGB gebotenen spezifischen Ausgleich allein dafür dar, dass eine betriebsbedingte Kündigung nicht erst möglich ist, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht, sondern schon dann wirksam erklärt werden kann, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die auf Tatsachen gestützte Vorausschau gerechtfertigt ist, dass jedenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist der die Entlassung erforderlich machende betriebliche Grund vorliegen wird; danach bleibt die spätere tatsächliche Entwicklung grundsätzlich unberücksichtigt. ... In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Betrieb zunächst durch die vormalige Beklagte zu 1. - wenn auch mit verringerter Personalstärke - bis zum 31. August 2014 weitergeführt und erst danach von der Beklagten übernommen wurde, hätte der Kläger einen auf § 242 BGB gestützten Wiedereinstellungsanspruch erfolgreich nur gegenüber der vormaligen Beklagten zu 1. verfolgen können. Seine gegen die vormalige Beklagte zu 1. gerichtete Klage, mit der er von dieser seine Wiedereinstellung verlangt hatte, ist indes rechtskräftig abgewiesen worden.

BAG, Urt. vom 19.10.2017 - 8 AZR 845/15, BeckRS 2017, 129624

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