Bleibt dabei: Ausländerrechtliche Folgen eines Strafurteils sind kein Strafmilderungsgrund

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 06.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2258 Aufrufe

Im Rahmen einer Revision, in der es u.a. um § 316a StGB ging hat der BGH einmal wieder klargestellt, dass ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung nicht strafmildernd zu berücksichtigen sind.

Ausländerrechtliche Folgen einer Verurteilung sind nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine bestimmenden Strafmilderungsgründe.
Dies war bereits zur früheren ausländerrechtlichen Rechtslage
auch für die damals vorgesehene zwingende Ausweisung anerkannt und gilt
nunmehr vor dem Hintergrund der seit 17. März 2016 geltenden Regelung des
§ 53 Abs. 1 und 2 AufenthG, nach der bei einer Ausweisungsentscheidung generell
eine Abwägung zwischen Ausweisungsinteresse (§ 54 AufenthG) und
Bleibeinteresse (§ 55 AufenthG) vorzunehmen ist, umso mehr. Eine andere
strafzumessungsrechtliche Bewertung ist nur gerechtfertigt, wenn im Einzelfall
zusätzliche Umstände hinzutreten, welche die Beendigung des Aufenthalts im
Inland als besondere Härte erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile
vom 26. Oktober 2017 – 4 StR 259/17, NStZ-RR 2018, 41 [Ls]; vom 5. Dezember
2001 – 2 StR 273/01, NStZ 2002, 196; Beschlüsse vom 12. Januar
2016 – 5 StR 502/15; vom 13. Oktober 2011 – 1 StR 407/11, NStZ 2012, 147;
vom 31. August 2007 – 2 StR 304/07, StV 2008, 298; vom 27. November 1998
3 StR 436/98, NStZ 1999, 240; vom 11. September 1996 – 3 StR 351/96,
NStZ 1997, 77). Solche einzelfallbezogenen Umstände hat das Landgericht
nicht dargetan. Sie sind angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte erst im
März 2016 in das Bundesgebiet eingereist ist, auch sonst nicht ersichtlich; seine
Lebensgefährtin, mit der er zwei Kinder hat, lebt weiterhin – ebenso wie seine
ihn finanziell unterstützende Mutter – in Ghana.

BGH, Urteil  vom 15.2.2018 - 4 StR 506/17

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen