3 x Betriebliche Altersversorgung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 09.04.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4654 Aufrufe

Normalerweise verschone ich die Leser dieses Blogs mit meinem Lieblingsthema betriebliche Altersversorgung. Aber jetzt hat das BAG innerhalb kurzer Zeit gleich drei interessante Urteile veröffentlicht, die jeweils Differenzierungen wegen des Alters in der Versorgungszusage betreffen:

Altersabstandsklausel von 15 Jahren in der Hinterbliebenenversorgung gerechtfertigt

Das erste Urteil betrifft eine sog. "Altersabstandsklausel". Sie schließt einen Anspruch auf Witwen-/Witwerrente aus, wenn der hinterbliebene Ehegatte deutlich jünger ist als der verstorbene Arbeitnehmer. Das BAG hält eine solche Klausel jedenfalls bei einem Altersabstand von 15 Jahren für gerechtfertigt:

Nach Ansicht des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ist die durch diese Altersabstandsklausel bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters gerechtfertigt. Der Arbeitgeber, der eine Hinterbliebenenversorgung zusagt, hat ein legitimes Interesse, das hiermit verbundene finanzielle Risiko zu begrenzen. Die Altersabstandsklausel ist auch erforderlich und angemessen. Sie führt nicht zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, die von der Klausel betroffen sind. Bei einem Altersabstand von mehr als 15 Jahren ist der gemeinsame Lebenszuschnitt der Ehepartner darauf angelegt, dass der Hinterbliebene einen Teil seines Lebens ohne den Versorgungsberechtigten verbringt. Zudem werden wegen des Altersabstands von mehr als 15 Jahren nur solche Ehegatten von dem Ausschluss erfasst, deren Altersabstand zum Ehepartner den üblichen Abstand erheblich übersteigt.

BAG, Urt. vom 20.2.2018 - 3 AZR 43/17, Pressemitteilung hier

Spätehenklausel

Auch die zweite Entscheidung betrifft die Hinterbliebenenversorgung, nämlich eine sog. Spätehenklausel. Diese schließt den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus, wenn die Ehe erst in einem höheren Alter, im Streitfall: nach Vollendung des 65. Lebensjahres, eingegangen wurde. Auch eine solche Klausel kann zulässig sein:

Regelungen in Versorgungsordnungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen, wenn der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer bei der Eheschließung ein bestimmtes Alter überschritten hatte, unterfallen § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG jedenfalls dann, wenn dem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer eine Altersversorgung zugesagt wird und sich die Höhe der Hinterbliebenenversorgung an der Höhe der betrieblichen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert. Die Hinterbliebenenversorgung steht dann regelmäßig in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Alters- oder Invaliditätsrente.

BAG, Urt. vom 14.11.2017 - 3 AZR 781/16, BeckRS 2017, 142367

Nichtberücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres

Das dritte Urteil betrifft die Altersrente und dort die Frage, ob der Arbeitgeber sein Risiko begrenzen darf, indem er Beschäftigungszeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr leistungssteigernd berücksichtigt. Auch dies hält das BAG grundsätzlich für zulässig:

  1. Die Festlegung einer Altersgrenze in einer Versorgungsordnung, bis zu der berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten erbracht werden können, dient der besseren Begrenzung und Kalkulierbarkeit der wirtschaftlichen Belastungen des Arbeitgebers. Dies hält sich im Rahmen eines legitimen Ziels im Sinne von § 10 S. 1 AGG.
  2. Die Regelung in einer Versorgungsordnung, dass nach Vollendung des 60. Lebensjahres erbrachte Beschäftigungszeiten nicht berücksichtigungsfähig sind, kann angemessen im Sinne von § 10 S. 2 AGG sein.

BAG, Urt. vom 17.10.2017 - 3 AZR 199/16, NZA 2018, 376

Ende April erscheint die Neuauflage des Kommentars Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Auflage 2018

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