"Desk sharing" - Kein Unterlassungsanspruch des Betriebsrats

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.04.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|4881 Aufrufe

Von einem "Boom" kann man sicher noch nicht sprechen, aber ein gewisser Trend ist erkennbar: Immer mehr Unternehmen weisen ihren Mitarbeitern kein eigenes Büro, ja nicht einmal mehr einen eigenen Schreibtisch, zu, sondern lassen mehrere Beschäftigte an demselben räumlichen Arbeitsplatz arbeiten. Das spart natürlich Büroraum und damit Kosten und kann vor allem bei vielen Teilzeitkräften oder in einem Mehrschicht-System (etwa in Callcentern) durchaus sinnvoll sein. Arbeitnehmer aber, die traditionell ihren eigenen Schreibtisch gewohnt sind, beklagen die fehlende Privatsphäre am Arbeitsplatz und die mangelnde Wertschätzung ihrer Arbeit. Da verwundert es nicht, dass ein Betriebsrat versucht sein kann, auch mit - sagen wir: kreativer - Argumentation die Umwandlung klassischer Arbeitsplätze in ein "desk sharing"-Modell zu verhindern.

Beim LAG Düsseldorf ist ein Betriebsrat allerdings mit dem Versuch gescheitert, unter Berufung auf sein Mitbestimmungsrecht beim Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) eine solche Neuorganisation der Büros zu verhindern:

  1. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Anordnung von Desk Sharing wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt voraus, dass eine konkrete Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der betroffenen Mitarbeiter dargelegt und glaubhaft gemacht wird. Richtet sich der geltend gemachte Verfügungsanspruch gegen die Zuweisung von Computertastaturen und Computermäusen zur gemeinsamen Nutzung, muss glaubhaft gemacht werden, dass die bereits bestehenden Hygienemaßnahmen zur Vermeidung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht ausreichen. 
  2. Die einstweilige Unterlassungsverfügung setzt im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren sowohl als Leistungsverfügung wie auch als Sicherungsverfügung bei der Prüfung des Verfügungsgrundes stets eine umfassende Interessenabwägung voraus ... Bei einer in höherem Maße zweifelhaften Rechtslage kann regelmäßig keine einstweilige Verfügung ergehen.
  3. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Anordnung von Desk Sharing wegen Verletzung des Mitbestimmungsrechts aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, denn es spricht einiges dafür, dass die Grundsatzentscheidung einer nicht mehr individuellen Zuordnung der Arbeitsplätze und die Anordnung, sich in der Teamzone einen freien Arbeitsplatz zu suchen oder bei vollständiger Belegung durch den Vorgesetzten zuweisen zu lassen, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung steht und Voraussetzung für deren ordnungsgemäße Erbringung ist, so dass sie nicht dem mitbestimmten Ordnungsverhalten zuzuordnen ist; soweit darüber hinaus Fragen der Personalisierung des Arbeitsplatzes und diesbezüglicher Verhaltensanordnungen sowie im Zusammenhang mit der Behandlung der überlassenen Arbeitsmittel und dem Aufräumen des Arbeitsplatzes betroffen sind, sind diese bislang höchstrichterlich ungeklärt und werden im Schrifttum - soweit hierzu überhaupt Stellungnahmen vorliegen - kontrovers diskutiert, so dass eine in höherem Maße zweifelhafte Rechtslage vorliegt. 
  4. ...

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 9.1.2018 - 3 TaBVGa 6/17, BeckRS 2018, 4209

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