OLG Zweibrücken zu Poliscan: Messwerte außerhalb des Messbereichs....egal!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3335 Aufrufe

Über dieses Problem hatte ich schon mehrfach berichtet. Poliscan hat eine PTB-Zulassung, die nicht soooooo ganz richtig ist. Einzelne Werte, aus denen sich das Messergebnis zusammensetzt, können aus einem Messbereich stammen, der nicht mehr in den der PTB-Zulassung fällt. Das PTB hat das schon gesundgebetet. Und die OLGe fassen das Thema auch nicht an:

bb) Die Rüge genügt bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO.
 
Soll eine fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages gerügt werden, ist – jedenfalls wenn die Ablehnung wie hier auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützt worden ist - im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Aufklärungsrüge zu erheben. Mitzuteilen sind neben dem Inhalt des Antrages und des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses diejenigen Tatsachen, die den Tatrichter zum Gebrauch des beantragten Beweismittels gedrängt oder dessen Gebrauch zumindest nahegelegt haben sollen (Senat, Beschluss vom 15.11.2017 – 1 OLG 2 SsBs 52/17 [nicht veröffentl.]; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 77 Rn. 28; Stephan in Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., Rn. 1676 jew. m.w.N.). Die hierzu gegebenen Ausführungen der Rechtsbeschwerde sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Amtsaufklärungspflicht zu begründen.
 
(a) Die Bußgeldrichterin hat ihrer Entscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass es sich bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed generell um ein standardisiertes Messverfahren handelt (vgl. die Beschlüsse des Senats vom 27.01.2017, 1 Ss Bs 53/16 und vom 21.04.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 18/17 sowie OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017, 3 Ss OWi 976/17; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017, 1 Ss <OWi> 115/17; OLG Karlsruhe, Beschlüsse vom 24.10.2014 – 2 (7) SsBs 454/14, juris Rn. 16 und vom 26.05.2017, 2 Rb 8 Ss 246/17; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss RS 13/2017 <26/17 OWi>; OLG Koblenz, Beschluss vom 14.02.2018 – 1 OWi 6 SsRs 7/18, alle zit. nach juris). An die danach nur eingeschränkten Anforderungen an die Überprüfung des Messergebnisses durch den Tatrichter (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 25 ff = BGHSt 39, 291 sowie vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26 ff. = BGHSt 43, 277) ist nicht deshalb ein erhöhter Maßstab zu legen, weil bei der Messung außerhalb des zugelassenen Messbereichs ermittelte (Einzel- oder Roh-)Messwerte in die Messwertbildung eingeflossen sein können (Senat, Beschluss vom 27.01.2017 – 1 OWi 1 Ss Bs 53/16, ZfS 2017, 172; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.2017 – 3 Ss OWi 976/17, juris Rn. 3; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 246/17, juris Rn. 10 ff.). Gleiches gilt für den Umstand, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützter Herstellerinformation die genaue Funktionsweise des Geräts anhand hierfür relevanter Daten der Messwertbildung nicht im Einzelnen nachvollziehen können wird (Senat, Beschluss vom 19.10.2012 – 1 SsBs 12/12, zfs 2013, 51 mit Anm. Krenberger; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.04.2017 – Ss Rs 13/2017, juris Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2017 – 2 Rb 8 Ss 247/17, juris Rn. 7).
 
OLG Zweibrücken Beschl. v. 28.2.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, BeckRS 2018, 3367, beck-online

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