Der BMW 525 d und die Vollkaskoversicherung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 11.04.2018
Rechtsgebiete: Familienrecht|2860 Aufrufe

Ein BMW 525 d war auf den Ehemann zugelassen. Versicherungsnehmerin für die Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung des Fahrzeugs war jedoch die Ehefrau.

Er kündigte am 22.12.14 die Vollkasko zum 01.01.15. Die Versicherung fertigte einen neuen Versicherungsschein (ohne Vollkasko) nebst Widerrufsbelehrung aus und erstattete überschießend geleistete Beiträge.

Es kam, wie es kommen musste: Am 05.10.15 wurde der BMW bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt (wer gefahren ist, verrät der Sachverhalt nicht), Schaden 12.601,28 € nebst Mehrwertsteuer.

Die Ehefrau wiederrief die Kündigung, gleichwohl zahlte die Versicherung unter Hinweis auf die Kündigung nicht.

Die Klage der Ehefrau gegen die Versicherung blieb in 3 Instanzen erfolglos.

Der BGH sieht in dem Abschluss eines Versicherungsvertrages für ein Familienfahrzeug ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Deckung des Lebensbedarfs (§ 1357 BGB).Für die Kündigung eines solchen Vertrages könne nichts anderes gelten. Die Kündigung durch den Ehemann war daher aufgrund gesetzlicher Vertretungsmacht wirksam.

Über das weitere Schicksal der Ehe ist nichts bekannt.

BGH v. 28.2.2018 – XII ZR 94/17 = NZFam 2018, 327

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