Ladungssicherung: Kontrolle ist Kontrolle!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2378 Aufrufe

Arbeitgeber kommen nur schwer aus der Verantwortlichkeit für Ladungsverstöße heraus. Sie müssen insbesondere auch schon mal ihre Mitarbeiter kontrollieren. Nicht nur lasch an Ladungssicherung erinnern!

Ergänzend zur Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft ist im Hinblick auf die Ausführungen in der Rechtsbeschwerdebegründung anzumerken, dass der Be-troffene nach den – für die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht auf die Sachrüge hin – maßgeblichen Feststellungen im angefochtenen Urteil der Betroffene gerade keine – auch keine stichprobenartigen Kontrollen vorgenommen hat, ob seine Vorgaben zur Ladungssicherheit von seinen Mitarbeitern eingehalten werden. Letztlich behauptet auch die Rechtsbeschwerdebegründung keinen davon abweichenden Sachverhalt, denn es wird lediglich vorgetragen, dass der Betroffene die Baustellen anfahre und die Mitarbeiter an die Einhaltung der Ladungssicherheit erinnere. Dies ist aber gerade keine Kontrolle. Eine solche zumindest stichprobenartige Kontrolle ist aber zur Vermeidung des Belangtwerdens wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 31 Abs. 2 StVZO (i.V.m.  § 22 StVO) notwendig  (OLG Bamberg ZFSch 2013, 651, 652; OLG Hamm, Beschl. v. 30.04.2003 – 2 Ss OWi 277/03 - juris). Die stichprobenartige Kontrolle ist auch vor dem Hintergrund zumutbar, dass die Mitarbeiter des Betroffenen die Betriebsfahrzeuge häufig wegen des frühen Dienstantritts mit nach Hause nehmen und ihre Fahrten nicht unbedingt vom Betriebssitz aus antreten. Der Betroffene muss dann eben die Ladungssicherheit ggf. stichprobenartig bei der Anfahrt zu einer Baustelle oder bei der Abfahrt überprüfen. Dabei hängt die Kontrolldichte davon ab, in welchem Umfang Verstöße gegen die Vorgaben zur Ladungssicherheit festgestellt werden. Werden bei anfänglich durchgeführten häufigeren stichprobenartigen Kontrollen keine Verstöße festgestellt, so bedarf es einer geringeren Kontrolldichte als wenn hierbei Verstöße festgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.06.1987– 5 Ss (OWi) 150/87 - 145/87 I – juris).

 
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 25.1.2018 - 4 RBs 491/17

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