LAG Niedersachsen: Aufhebungsverträge auch nach neuem Recht nicht widerrufbar

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.04.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|3914 Aufrufe

Dass ein Aufhebungsvertrag vom Arbeitnehmer nicht auf der Basis des sog. Verbraucher-Widerrufsrechts widerrufen werden kann, hatte das BAG nach der Schuldrechtsreform im Urteil vom 25.5.2005 (5 AZR 572/04, NZA 2005, 1111) entschieden und seinerzeit ausführlich begründet. Zwischenzeitlich sind die einschlägigen Bestimmungen in Umsetzung der sog. Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU allerdings geändert worden. Das Widerrufsrecht für außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossene Verträge (früher: Haustürgeschäfte) findet sich jetzt in § 312g BGB.

Zur Überzeugung des LAG Niedersachsen steht dem Arbeitnehmer auch nach dieser Bestimmung kein Recht auf Widerruf eines Aufhebungsvertrages zu:

Ein arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag kann nicht nach § 312g Abs. 1 BGB vom Arbeitnehmer widerrufen werden.

Da dies für das "neue" Verbraucherschutzrecht allerdings höchstrichterlich noch nicht entschieden wurde, hat das LAG die Revision zugelassen.

LAG Niedersachsen, Urt. vom 7.11.2017 - 10 Sa 1159/16, BeckRS 2017, 143892

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