3 Stunden Verkehrstherapie: Kein Absehen vom Fahrverbot

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.04.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1510 Aufrufe

Der Betroffene hatte einen Regelfahrverbotstatbestand verwirklicht. Vom Fahrverbot sah das AG trotz eines 3-Stunden-Seminars nicht ab:

Die Erwägungen, aus denen die Bußgeldrichterin nicht von der Verhängung des Regelfahrverbots abgesehen hat (§ 4 Abs. 4 BKatV), weisen keinen Rechtsfehler auf. Die Auffassung der Bußgeldrichterin, dass die Teilnahme an einer lediglich dreistündigen „Verkehrstherapie“ bei einem Verkehrspsychologen schon mit Blick auf den nur geringen zeitlichen Umfang der Maßnahme nicht genügt, um von der Verhängung eines Fahrverbots abzusehen (vgl. zur Teilnahme an Aufbauseminar: Senat, Beschluss vom 12.05.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 5/17, zfs 2017, 471 mit Anm. Krenberger; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.02.2013 – Ss (B) 14/2013 (9/13 OWi), juris Rn. 21), ist ersichtlich frei von durchgreifenden Ermessensfehlern. Die vom Betroffenen vorgebrachten beruflichen Einschränkungen rechtfertigen auch in ihrer Gesamtschau ein Absehen von der Verhängung eines Fahrverbotes nicht.

OLG Zweibrücken Beschl. v. 8.3.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 107/18, BeckRS 2018, 3671

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