Keine fiktive Terminsgebühr bei angenommenen Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung im Übrigen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.04.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|6290 Aufrufe

In der Streitfrage, ob ein angenommenes Teilanerkenntnis bei Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen eine fiktive Terminsgebühr auslöst, hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 1.3.2018 - L 20 SO 95/16 B - auf den restriktiven Standpunkt gestellt, dass das Verfahren nur dann im Sinne von VV 3106 Anm. 1 Nr. 3 RVG endet“, wenn es alleine durch das angenommene Anerkenntnis insgesamt zum Abschluss kommt. Ein angenommenes Teilanerkenntnis bei Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen erfülle somit den Gebührentatbestand VV 3106 Anm. 1 Nr. 3 RVG nicht. 

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