Keine fiktive Terminsgebühr bei angenommenen Teilanerkenntnis und Erledigungserklärung im Übrigen
von , veröffentlicht am 17.04.2018In der Streitfrage, ob ein angenommenes Teilanerkenntnis bei Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen eine fiktive Terminsgebühr auslöst, hat sich das LSG Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 1.3.2018 - L 20 SO 95/16 B - auf den restriktiven Standpunkt gestellt, dass das Verfahren nur dann im Sinne von VV 3106 Anm. 1 Nr. 3 RVG endet“, wenn es alleine durch das angenommene Anerkenntnis insgesamt zum Abschluss kommt. Ein angenommenes Teilanerkenntnis bei Erledigterklärung des Rechtsstreits im Übrigen erfülle somit den Gebührentatbestand VV 3106 Anm. 1 Nr. 3 RVG nicht.