OLG Zweibrücken: Rohmessdaten bringen nix

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.04.2018
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Diese entscheidung des OLG Zweibrücken hatte ich bereits in den letzten Wochen zweimal aus anderer Perspektive dargestellt. Gerade die technischen Fragen sind nämlich eigentlich nur in Kleinstdosen lesbar. Heute geht es darum, wie das OLG es mit den Rohmessdaten bei Poliscan hält. Die wollen Verteidiger gerne haben. Kann man ja auch vestehen. Sachverständige können damit wohl was anfanen. Sind ja auch Sachverständige. "Alles Quatsch, hat das PTB ja auch geschrieben", so das OLG Zweibrücken:

cc) In der Sache stellt die vom Verteidiger auf der Basis der sog. Rohmessdaten angestellte Berechnung die Richtigkeit des geeichten Messwerts letztlich auch nicht in Frage. Das Amtsgericht musste sich – die Richtigkeit der vom Verteidiger behaupteten Operanden unterstellt – schon deshalb nicht zur Erhebung der beantragten Beweise gedrängt sehen, weil diese die Richtigkeit des geeichten Messwerts nicht in Frage stellen.
 
Die PTB hat zu der Frage, welche Aussagekraft den in den sog. Rohmessdaten enthaltenen Informationen für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der von Geräten der hier verwendeten Bauart ermittelten Messwerten zukommt, umfassend und nachvollziehbar Stellung genommen (vgl. die Stellungnahmen vom 16.12.2016, https://oar.ptb.de/files/download/5857c0c64c91848f71147384 und vom 12.01.2017, https://oar.ptb.de/files/download/587752df4c9184a288720d24). Diese, aus frei zugänglichen Quellen verfügbaren Informationen kann der Senat im Freibeweis heranziehen und verwerten (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17). Ihnen kommt in Verbindung mit der durch die PTB erteilte Bauartzulassung die Qualität eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (so auch OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 23 m.w.N.). Danach ermittelt das Messgerät über die Laufzeit von Laserpulsen, die in dichter Folge ausgestrahlt und von den an Objekten im Erfassungsbereich getroffenen Punkten zurückgeworfen werden, eine Liste von Positionswerten für diese rückreflektierenden Punkte, zusammen mit den zugehörigen Zeitstempeln. Die Glieder dieser Liste sind die „Rohmessdaten“ oder „Rohmesswerte“. Der geeichte Messwert, wie er in den PTB-Anforderungen definiert ist, wird nur aus einem Teil dieser Messdaten, die innerhalb eines Bereichs von 50 m bis 20 m liegen, ermittelt. Die Messrichtigkeit des Messgeräts wird in diesem Zusammenhang aber auch dann nicht beeinträchtigt, wenn außerhalb dieses Messbereichs liegende Messpunkte in die Bildung des geeichten Messwerts einfließen (s.a. Senat, Beschluss vom 21.04.2017 – 1 OWi 2 SsBs 18/17, ZfS 2017, 350, 251). Ein anderer Teil der Rohmessdaten findet sich in den ungeprüften Hilfsgrößen wieder, die in Verantwortung des Herstellers in die Falldatei geschrieben werden. Bei einem aus diesen Hilfsgrößen ermittelten nachträglichen Schätzwert sind, anders als bei dem qualitätsgesicherten geeichten Messwert, der durch Mitteln über viele Messwerte errechnet wird, Verletzungen der Verkehrsfehlergrenzen aber durchaus möglich. Denn werden bei einer nachträglichen Abschätzung des Geschwindigkeitswertes (allein) die als Hilfsgrößen in der Falldatei enthaltenen beiden Rohmessdaten „positionFirstMeasurement“ und „positionLastMeasurement“ genutzt, schlägt die Messunsicherheit beider Einzelpunkte voll auf den hieraus nachträglich ermittelten Schätzwert der Geschwindigkeit durch. Während durch die Mittelung bzw. die Ausgleichsgerade bei der Bestimmung des geeichten Messwertes die Messunsicherheit so weit unterdrückt werden kann, dass die Verkehrsfehlergrenzen sicher eingehalten werden, gilt dieses für den aus diesen Einzelpunkten nachträglich ermittelten Schätzwert gerade nicht. Dieser kann daher, zumal wenn er sich innerhalb des Toleranzbereiches liegt, die Richtigkeit des geeichten Messwertes von vornherein nicht in Frage stellen (so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.10.2014 – 2 (7) SsBs 454/14, juris Rn. 19).
 
Hinzutritt, dass den aus physikalischen Gründen nicht vermeidbaren Messungenauigkeiten bereits durch den Ansatz eines Toleranzabzugs Rechnung getragen wird. Hiermit werden auch die in den Rohmessdaten enthaltenen Einzelmesswerte hinreichend abgedeckt. Ein (weiterer) Abschlag von dem auf der Basis der Rohmessdaten errechneten Vergleichswert ist daher nicht angängig. Vor diesem Hintergrund entspricht der vom Verteidiger behauptete Geschwindigkeitswert von 145 km/h exakt dem Wert der geeichten Messung (nach Toleranzabzug) und ist daher eher geeignet, diesen zu stützten als ihn zu widerlegen.
 
c) Vor diesem Hintergrund hat das Amtsgericht daher auch zu Recht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 14.06.2017 – 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 19).
 
OLG Zweibrücken Beschl. v. 28.2.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 106/17, BeckRS 2018, 3367, beck-online

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