EuGH zum Selbstbestimmungsrecht der Kirchen - Fall "Egenberger"

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.04.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht22|7550 Aufrufe

Das Urteil ist jetzt schon eine Woche alt, soll den Lesern des Blogs aber natürlich nicht vorenthalten werden: In der Rechtssache "Egenberger" hat der EuGH sich erstmals zum Umfang des in Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts kirchlicher Arbeitgeber geäußert. Das Urteil bildet den Auftakt zu einer Reihe von Verfahren, in denen der Gerichtshof ähnliche Fragestellungen zu entscheiden haben wird.

Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung keine Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung des Arbeitnehmers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation darstellt. § 9 AGG setzt dies in nationales Recht um.

Im Ausgangsrechtsstreit begehrt die Klägerin Entschädigung in Höhe von knapp 10.000 Euro, weil sie wegen ihrer Religion diskriminiert worden sei (§ 15 Abs. 2 AGG). 2012 hatte das Evangelische Werk eine befristete Referentenstelle für ein Projekt ausgeschrieben, das die Erstellung des Parallelberichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung zum Gegenstand hatte. Zu den Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber hieß es in der Stellenausschreibung: "Die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder der [Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland] angehörenden Kirche und die Identifikation mit dem diakonischen Auftrag setzen wir voraus. Bitte geben Sie Ihre Konfession im Lebenslauf an.“ Die Klägerin, die keiner Konfession angehört, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle. Sie wurde nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen.

Auf das Vorabentscheidungsersuchen des BAG zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 RL 2000/78/EG hat der EuGH erkannt:

1. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist in Verbindung mit deren Art. 9 und 10 sowie mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass für den Fall, dass eine Kirche oder eine andere Organisation, deren Ethos auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, zur Begründung einer Handlung oder Entscheidung wie der Ablehnung einer Bewerbung auf eine bei ihr zu besetzende Stelle geltend macht, die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation, ein solches Vorbringen gegebenenfalls Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein können muss, damit sichergestellt wird, dass die in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Kriterien im konkreten Fall erfüllt sind.

2. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 ist dahin auszulegen, dass es sich bei der dort genannten wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderung um eine Anforderung handelt, die notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der in Rede stehenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist und keine sachfremden Erwägungen ohne Bezug zu diesem Ethos oder dem Recht dieser Kirche oder Organisation auf Autonomie umfassen darf. Die Anforderung muss mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen.

3. Ein mit einem Rechtsstreit zwischen zwei Privatpersonen befasstes nationales Gericht ist, wenn es ihm nicht möglich ist, das einschlägige nationale Recht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 auszulegen, verpflichtet, im Rahmen seiner Befugnisse den dem Einzelnen aus den Art. 21 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erwachsenden Rechtsschutz zu gewährleisten und für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen zu sorgen, indem es erforderlichenfalls jede entgegenstehende nationale Vorschrift unangewendet lässt.

EuGH, Urt. vom 17.4.2018 - C-414/16, BeckRS 2018, 5386 - Egenberger

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22 Kommentare

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Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass aus Art. 21 GrCH ein direktes subjektives Recht des Einzelnen folgt, "das er in einem Rechtsstreit, der einen vom Unionsrecht erfassten Bereich betrifft, als solches geltend machen kann" (Rdnr. 76). Hieraus folgt das Recht des Einzelnen, "die Anwendung der nicht richtlinienkonformen nationalen Bestimmung auszuschließen" (EuGH, U. v. 15.1.2014 - C-176/12 "Association de médiation sociale", Rdnr. 41). Ein Verstoß gegen dieses Recht führt zu Schadensersatzansprüchen (EuGH, a.a.o., Rdnr. 50).

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Die crux ist die Kompetenz staatlicher Gerichte. Kontrollhalber wäre einmal zu überlegen, ob denn ein Organstreit deutscher STaatsorgane gut vor einem russischen oder polnischen Gericht entschieden werden sollte. Selbstredend bei Anerkennung deutschen materiellen Rechts. Oder ein SPD-Parteistreit vor einem AfD-Parteischiedsgericht. Dort wären dann die "sachlichen" Gründe abzuwägen. Auch die "Verhältnismäßigkeit" von Maßnahmen. Oder auch ein Arbeitsrechtsstreit vor einer Kammer für Handelssachen.

Vielleicht ein Nachsinnen darüber, dass hier wieder erneut EU-"Recht" in impertinenter Weise deutsches Verfassungsrecht bricht, hier konkret das Staatskirchenrecht des Art. 140 GG.

EU-Recht bricht nicht "in impertinenter Weise" deutsches Verfassungsrecht, sondern aufgrund der der EU rechtsstaatlicherweise übertragenen Kompetenzen. Im übrigen ist es ohnehin an der Zeit, die in der Verfassung den Kirchen auf Ewigkeit zugedachte Sonderrolle zu überdenken, insbesondere das Steuerrecht und die Staats-Finanzierung von Bischöfen, Domkapiteln und Pfarrern etc. Gut, dass der EuGH da notgedrungen eine Führungsrolle übernimmt und die Verkrustungen aufbricht.

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Nun, das ist sehr die Frage, ob eine deutsch-verfassungsderogierende Kompetenz jemals durch deutsche Organe "rechtsstaatlich" irgendwem auf EU-Ebene  übertragen worden ist. Die Anmaßung durch den EuGH wie auch EU-Legislatoren ist seinerzeit wohl weder von Bonn, noch Berlin noch von Karlsruhe so vorhergesehen worden. Es wird der Moment kommen, vielleicht ist er nicht mehr weit entfernt, in dem Karlsruhe einmal knotendurchschlagend sagt, ob es sich nun zur albernen Schießbudenfigur der extremen Lächerlichkeit durch irgendwelche EU-Kraten machen lässt oder nicht. Die Warnzeichen gegenüber exzessiver Verletzung nationaler grundlegender Vorstellungen mehren sich ja - due USA treten der IGH-Strafrecht-Regelung erst gar nicht bei. Präsident Trump dreht den Geldhahn gegenüber propagandaorientiert geldschleudernden UN-Institutionen einfach zu. Brexit - Austritt.  Man muss sich von übernational nicht allen Dreck gefallen lassen. - Was national die rechtspolitischen Erwägungen angeht, so kann man das differenziert sehen. Herr Gast stimmt dem AfD-Begehren nach Beendigug der staatlich in der Durchsetzung organisierten Kichensteuer zu. Dafür spricht vieles, vor allem das mittlerweile durchgängig religionsferne ins Politpropagandistische abgeglittene Episkopatsverlautbarungswesen. Parteien und Gewerkschaten haben ja für Beiträge von Mitgliedern auch kein Steuererhebungsrecht mit hoheitlicher Vollstreckung. Was die Dotatione für Kleruspersonal angeht ( und viele weitere sog. "Staatsleistungen"), so gilt ja ohnehin der Verfassungsauftrag zur Ablösung. Dem kann man nähertreten - wenn denn im Gegenzug die Kirchen ihren enteigneten Besitz zurückerhalten. Sie stünden dann gar nicht so schlecht da. Konsequentes Durchdenken, auch gastweise, würde übrigens die Staatsdotationen für jüdische Institutionen gedanklich einbeziehen.

Die Anmaßung durch den EuGH wie auch EU-Legislatoren ist seinerzeit wohl weder von Bonn, noch Berlin noch von Karlsruhe so vorhergesehen worden.

Sie glauben wohl, dass in Bonn und Berlin nur ignorante Kasperl sitzen, die nicht wissen was Sie tun und Sie der einzige sind, der den Überblick hat? Das Gegenteil ist der Fall!

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Günstig wäre für eine seriöse Debatte, wenn etwa die Entscheidung BVerfG vom 30.Juni 2009, 2 BvE 2/08 beachtet würde. Aus der Pressemitteilung hierzu: "Sofern in diesen besonders demokratiebedeutsamen Sachbereichen eine Übertragung von Hoheitsrechten überhaupt erlaubt ist, ist eine enge Auslegung geboten. Dies betrifft insbesondere die Strafrechtspflege, die polizeiliche und militärische Verfügung über das Gewaltmonopol, fiskalische Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben, die sozialpolitische Gestaltung von Lebensverhältnissen sowie kulturell bedeutsame Entscheidungen wie Erziehung, Bildung, Medienordnung und Umgang mit Religionsgemeinschaften." Zitat Ende. Zum Umgang mit Reigionsgemeinschaften gehört sicher Art. 140 GG.

Der Vertrag von Lissabon incl. Grundrechtecharta, worauf sich dieses Urteil bezieht, sind zwischenzeitlich seit 2009 längst geltendes Recht. Den zitierten Vorgaben des BVerfG wurde durch das Integrationsverantwortungsgesetz Folge geleistet. Ihr Zitat ist nur noch von historischem Interesse. Den Kirchen bleibt es unbenommen, die nach dem Urteil des EuGH anstehenden Urteile deutscher Gerichte vor dem Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen. Nach meiner Meinung wird es da keine durchschlagenden Probleme geben, da die Kirchen geltend machen können, "die Religion sei nach der Art der betreffenden Tätigkeiten oder den vorgesehenen Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Kirche oder Organisation".

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Sehr richtig. Undzwar deswegen, weil die SPD die von ihr gestellten geistigen Ausrchtungen selbst (!!) bestimmen will. So liegt e auch bei den Kirchen, nach Art 140 GG iVm  Art 137 (3) WRV: " Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. " Dazu hatte bisher das BVerfG und die deutsche Rechtsprechung klare Aussagen über die Selbstverwaltung und Autonomie der Kirchen. Dazu gehört die Kompetenzkompetenz der Kirche, selbst und von NIEMANDEM hinterfragt zu befinden, was ihr religiös in ihrer Aufgabenerfüllung wichtig ist. Für alle geltende Gesetze - 1919 galt noch arbeitsrechtliche Vertragsfreiheit, wie überhaupt Anstellungsautonomie. Sie respektieren, dass die SPD sich nicht von einem Fremdgericht hineinreden lassen will? Ja, sehr wohl. Eben! Dann aber auch konsequent!

Dazu gehört die Kompetenzkompetenz der Kirche, selbst und von NIEMANDEM hinterfragt zu befinden, was ihr religiös in ihrer Aufgabenerfüllung wichtig ist.

Unfug! Die Kirchen müssen sich wie jeder andere an die allgemeinen Gesetze halten. Dazu gehören nicht nur das Kaufrecht, das Strassenverkehrsrecht und das Strafrecht, sondern eben auch das Arbeitsrecht, jedenfalls in den verkündungsfernen Beschäftigungen.

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Und wer definiert, was "verkündungsfern" ist? Wer definiert als Religionsgemeinschaft oder Weltanschuungsgemeinschaft, welchen Inhalt seine "Verkündigung" hat, wie er sie umzusetzen gedenkt, durch welche Menschen und welche Anforderungen er an sie stellt? Kontrollhalber tun Sie dann doch mal dar, wie es zu Beschneidung und Schächten stehen soll. Und zwar au dem Niveau der Verfssung - dass da was einfachgesetzlich umgesetzt ist, das ist mir klar. Aber - war das geboten? Wäre verboten, diese Privilegien abzuschaffen? Die Debatte gewinnt an Würze und Breite, wenn versucht wird, staatlich zu definieren, was denn Religionsbefehl, Wunsch oder Bestandteil, zwingend oder nicht zwingend, sei, um etwa Kopftücher zu tragen. Nehme Sie an, ein Jude ließeein Schariagericht darüber urteilen, ob man eine Kippa tragen dürfe? Muten Sie Juden zu, vor einem Schariagericht  die Lehrentscheidung "rechtfertigen" zu müssen, ob erforderlich, sachgemäß, verhältnismäßig ? Wer als nichtkirchliche Istanz soll insbesondere da "Verhältnismäßigkeit" prüfen?

Solche Einzelheiten werden im Einzelfall Gerichte zu entscheiden haben, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen. "Verkündungsfern" ist m. E. genügend bestimmt. Wofür gibt es das Fach Religionswissenschaft?

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So so. Ist es nicht so, dass "Religionswissenschaft" äußerstenfalls deskriptiv Vorhandenes, Wahrgenommenes wiedergibt und eventuell ordnet, vergleicht, auswertet? Schon dabei sind subjetive Wertungen möglich, die momentane zu "Islam" und angeblich nach mancher Meinung davon als nichtreligiös abzuscheidendem "Islamismus" belegt das. Ist dann verfassungsrechtlich festgeschrieben, dass nur Bisheriges, nur "religionswissenschaftlich" Festgestelltes, "Verkündung " ist, also Religion und Verkündung statisch zu begreifen sind? Um einmal Beispiele, da es ja "wissenschaftlich" sein soll, anzureißen: Im jedenfalls katholischen Bereich hat wohl erstmals, jedenfalls als neu empfunden, Papst Leo XIII die sozialen Verhältnisse der Arbeiterschaft wie überhaupt die Wirtschaft in sozialen Auswirkungen als Gegenstand religiöser, kirchenamtlicher Befassung, Beurteilung und Wertung, dargetan, in der Enzyklika Rerum novarum 1891. "Religionswissenschaft" hätte dies bis dahin wohl kaum als Gegenstand und Element kirchlicher "Verkündigung" wahrgenommen und eingeschätzt. Im evangelischen Bereich stark beeinflusst von Niemöller ab den 1950er Jahren wurde eine dann auch spezifisch antiatomare und generell friedensorientierte Völkerethik entwickelt und "verkündet".  Durften beide Parteien SELBST darüber befinden, ob und inwieweit sie das als Gegenstand der kirchlichen, religiösen "Verkündigung" ansehen - oder waren sie drittgeleiteter Fremdbeurteilung unterworfen? Und dies ist "nur", wenn auch fundamentaler Eingang, die Frage nach "Verkündigung" und "verkündigungsnah". Und dann sollen Kirchen auch noch in der ideologiegeleiteten scala mobile irgendwelcher nichtkirchlicher "Gerichte" einer Fremdbeurteilung unterliegen, was da an Anforderungen notwendig, geeignet, verhältnismäßig sei?  Ist es also Sache eines AfD-, BdI- oder sonstigen externen Beurteilers, ob die SPD einen Befürworter der Parteilinie von 1975 einstellen muss ( man erinnert sich: Volldampf für Atomkraft und Energie (!!). Oder einen gefilmten Pegida-Demonstranten? Jedenfalls ein Nicht-SPD-Mitglied?

So ist es eben als Kirche in einem säkularen und religionsneutralen Staat. Da hilft kein Lamentieren, was die Kirchen selbst oft viel besser wissen als ihre (völlig unerwünschten) selbsternannten Verteidiger, wie man an der augenblicklichen bayerischen Kreuzesdiskussion sieht.

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Nun, wo noch steht im Grundgesetz , dass der Staat "säkular" bzw. "religionsneutral" sei? Wer verfassungsfern solche scheinbaren Prinzip-Oberbegriffe verwendet, betreibt damit Verfassungsverbiegung, wenn er damit dekarieren will, die Kirche habe eben ihr nicht genehme Regelungen hinzunehmen oder Urteile. Zum Ergebnis, dass der deutsche Staat "säkular" sein soll - fraglicher Inhalt des Begriffs -  und "religionsneutral", kommt man nur, indem man das Gesamtbild der Regelungen des GG zusammensieht. Zu genau denen gehören aber die in Art. 140 GG inkorporierten sog. Kirchenartikel der WRV. Daraus ist in der Tat abzulesen, dass der Staat nicht zwischen den Religions- und auch Weltanschauungsvarianten differenziert, sondern hierz netra zu sein hat. Sonst wäre nicht zu erklären, warum Art. 4 GG ganz unabhängig von Art. 140 GG unmittelnar Reigionsfreiheit einräumt. Auch nicht, dass die Organisationsbeugnismit der esteigerten uaität als Körerchaft des öffentlichen Rehctsneben Religions- auc Weltanschuungsgemeinschaften engeräumt ist. Allen eben aber ist die Autonomie eben und gerade in religiösen Angelegenheiten, namentlich der Verkündigung , eingeräumt. Und allen , durchaus neutral, ist die Befugnis zur eben eigenen Ordnung der von ihnen als Teil der religiösen (oder weltanschaulichen) eigendeinierten Vollzugserwägungen eingeräumt. Was immer man mit "säkular" ausssagen will - der Staat anerkennt im Bereich des Religiösen/Weltanschaulichen einen Arkanbereich, den diese Gemeinschaften selbst zu füllen haben. Meine Frage zur etwaigen Versteinerung von "Verkündigung" mit bisher zwe historische Beispielen wurde weder beantwortet och mein HInweis widerlegt. Religionsvollzug ist in permanent möglicher Bewegung. Religionswissenschaft mag es nachvollziehen - normativ begrenzen kann sie es nicht. -  Was das völlig separate Thema des Kreuzaufhängeerlasses angeht - man sieht die Macht der AfD. Die sittlich-moralische Qualität einer Partei, die da momentan noch handlungsführend ist , hat diese ja selbst belegt : vor der BT-Wahl: Normenkontrollantrag gegen jenen Gesetzesbeschluss vom 30.6.2017, mittlerweile  , nach der BT-Wahl . relativ leise abgeräumt. Der momentan obwaltende Wortführer verteidigt nicht die Kirche, nicht einmal christlichen Glauben, sondern die Mehrheit seiner Partei, versucht es jedenfalls.

der Staat anerkennt im Bereich des Religiösen/Weltanschaulichen einen Arkanbereich, den diese Gemeinschaften selbst zu füllen haben.

Sie lesen zu viel Dan Brown! Die Kirchen sind keine Arkan-Gesellschaften, wie Dan Browns Illuminaten, die Sie offenbar vor sich haben, und haben auch keine Geheimriten wie Skull & Bones oder die Freimaurer. Insoweit benötigen die Kirchen auch keinen (esoterischen) "Arkanbereich", sondern im Gegenteil die Verkündung, die u. a. verfassungsrechtlich geschützt ist. Und wenn Sie mit Ihrem Dan Brown und seinen Geheimgesellschaften fertig sind, sollten Sie vielleicht einmal etwas anständiges lesen, wie z. B. Horst Dreier, Staat ohne Gott, C.H.Beck, 2018.

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Was Sie lesen - einen Dan Brown, den ich nicht kenne, etwa - , bleibt Ihnen überlassen. Im Rahmen einer juristischen Debatte habe ich ich mich eher orientiert am Sprachgebrauch etwa des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags, so zB WD 3 -383/06, dort mehrfach, etwa S. 7 Fn. 11. Freilich ist der staatsfreie Bereich der kirchlichen "Eigenverantwortung" weiter gezogen als der dort näher abgehandelte exekutivische Kernbereich. Umfassend "ihre Angelegenheiten". Das BVerfG hat in jpngerer Zeitso forumuliert, 2 BvR 661/12: aus denLeitsätzen:

  1. ....bei Ausgleich gegenläufiger Interessen aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Art. 4 Abs. 1 und 2 GG die korporative Religionsfreiheit vorbehaltlos gewährleistet und insofern dem Selbstbestimmungsrecht und dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaften besonderes Gewicht zuzumessen ist.
  2. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die der Sicherstellung der religiösen Dimension des Wirkens im Sinne kirchlichen Selbstverständnisses und der Wahrung der unmittelbaren Beziehung der Tätigkeit zum kirchlichen Grundauftrag dienen. Die Formulierung des kirchlichen Proprium obliegt allein den Kirchen und ist als elementarer Bestandteil der korporativen Religionsfreiheit durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich geschützt." Zitat Ende. Weiter BVerfG: Die staatlichen Gerichte haben im Rahmen einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage des glaubensdefinierten Selbstverständnisses der verfassten Kirche zu überprüfen, ob eine Organisation oder Einrichtung an der Verwirklichung des kirchlichen Grundauftrags teilhat, ob eine bestimmte Loyalitätsobliegenheit Ausdruck eines kirchlichen Glaubenssatzes ist und welches Gewicht dieser Loyalitätsobliegenheit und einem Verstoß hiergegen nach dem kirchlichen Selbstverständnis zukommt." Zitat Ende. Zur Frage der Verkündung also nur eine "Plausibilitätskontrolle". Erst danach kommt eine im Leitstz 3 weiter dargetane "Gesamtabwägung", aber auch diese "die - im Lichte des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen verstandenen - kirchlichen Belange und die korporative Religionsfreiheit " auf der einen Seite ansetzend. Weiter sind us jenem Beschluss insbesondere Rdnrn. 137  ff.lesenswert, etwa aus 142: Aus diesem Grund muss es bei der Gewichtung religiös geprägter Abwägungselemente (z.B. spezifische Nähe der Tätigkeit des Arbeitnehmers zum Verkündigungsauftrag) den Standpunkt der verfassten Kirche und Religionsgemeinschaft seiner Entscheidung zugrunde legen, sofern es hierdurch nicht in Widerspruch zu Grundprinzipien der Rechtsordnung gelangt (vgl. EGMR, Schüth v. Deutschland, Urteil vom 23. September 2010, Nr. 1620/03, § 67; EGMR, Siebenhaar v. Deutschland, Urteil vom 3. Februar 2011, Nr. 18136/02, § 45)." Zitat Ende. Im Wesentlichen folgt daraus: Inhalt und Bedeutung der kirchlichen Definition von Verkündungsauftrag, Anforderungen daraus wie auch Gewichtung sind originäre, staats- und auch staatsgerichtskontrollfreie Angelegenheiten des Arkanbereichs. Was die verbleibenden "Grundprinzipien"der (staatlichen) Rechtsordnung angeht, so ist das eine Notausstiegsklausel ( man könnte erwägen, zur Sicherung der Dienstbezüge der Verfassungsrichter Ablehnung einer religiösen Lehre, wonach jeder Religionsangehörige sch det Lohn- und Einkommensteuerzahlung zu enthalten hätte.....).  Was Kirchen ( und wegen der Zuordnung zu Art. 4 GG auch nicht öffentlich-körperschaftlich strukturierte) Religionsgemeinschaften hinzunehmen haben, ist eine Letztabwägung dann mit gegenläufigen Interessen Dritter. - Nun war der vom BVerfG beurteilteFall davon geprägt, dass der "Kläger" bereits angestellt war  freilich dann wiederum zu seinen Abwägungslasten hinnehmen musste, daran gebunden zu sein, was er freiwillig eingegangen war). Die in dieser jetzigen konkreten Debatte in Rede stehende Position ist die einer nicht angestellten Person. Ein mit der kirchlichen Selbstbestimmung auch nur kollisionsgeeignetes "Grundrecht" auf Einstellung gab und gibt es überhaupt nicht. Auf dem Trip von Kombination drittwirkender Grundrechte und der Anmaßung, dann auch noch mit irgendeinem Gleichberechtigungsgefasel auf einer dritten Stufe hier eine "negative Religionsfreiheit" der Kichenichtzugehörigen ein Hineindrängen in den kirchlichen Dienst durchzudrücken, würde das genuine Selbstbestimmungsrecht der Kirchen absurd ausgehebelt. Der Interessentin wird an ihrer heißgeliebten akirchlichen negativen Religionsfreiheit nichts, aber auch überhaupt nichts genommen - wenn sie einfach nicht eingestellt wird.

Gleichberechtigungsgefasel

Das nenne ich mal eine wirklich tief- und eingehende juristische Auseinandersetzung mit GG, GRCh, AGG und den europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien sowie dem Urteil des höchsten europäischen Gerichts! Man sollte den juristischen Aschermittwoch erfinden...

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Wie man sieht - es funktioniert. Ein kleines zackiges Wörtlein - dann bekommt man eine "Empfangsbestätigung" qua Ausdruck von "Empö", und wenn dann zur Sache nichts an Gegenargumenten kommt, kann es nicht daran liegen, dass die Darlegungen nicht gelesen worden wären.

Sie wollen Doch wohl nicht behaupten, dass Ihr Gleichberechtigungsgefasel ein "Argument" in dem Sinne wäre, dass "Gegenargumente" möglich wären. Was für das Gleichberechtigungsgefasel spricht, können Sie den einschlägigen Gesetzesbegründungen und Kommentaren nachlesen. Ansonsten sollten Sie sich in den einschlägigen Weltverbesserungsforen und nicht bei den Juristen umtun...

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In diesen schweren Zeiten wollen wir uns doch der Bereicherung durch die Legislativorgane erfreuen. Neues kommt: BT-DrS 19/1686 S. 4: zu einem Verlängerungsvorschlag wegen der Altregelung: " Diese Regelung läuft jedoch am 31. Juni 2018 aus. " Das haben so bedeutende figurative Legislaturkooperatoren wie Kauder, Dobrindt und Nahles persönlich unterzeichnet, und man darf annehmen, dass das unter der Feder von Frau Dr. Barley konzipiert worden ist. So jedenfalls nach dem veröffentlichten, "amtlichen" Text.

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