BGH: Haftung des Liquidators gegenüber den Gläubigern

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 27.04.2018

BGH v. 13.3.2018 – II ZR 158/16, BeckRS 2018, 59901 klärt die höchst umstrittene Frage, ob und nach welchen Grundsätzen der Liquidator einer GmbH übergangenen Gläubigern persönlich haftet.

Gem. § 73 Abs. 1, 2 GmbHG darf der Liquidator erst dann Vermögen an die Gesellschafter verteilen, wenn das sog. Sperrjahr abgelaufen ist und er alle Schulden getilgt bzw. für bekannte Verbindlichkeiten den Gläubigern Sicherheit geleistet hat. Nach verbreiteter Auffassung handelt es sich dabei um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (so Büteröwe in Henssler/Strohn § 73 GmbHG Rn. 15; Gesell in Rowedder/Schmitt-Leithoff § 73 Rn. 29; Haas in Baumbach/Hueck § 73 Rn. 22; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff § 73 Rn. 14; Nerlich in Michalski § 73 Rn. 52; K. Schmidt in Scholz § 73 Rn. 32; Wicke § 73 Rn. 6). Dies mit der Folge, dass der Liquidator übergangenen Gläubigern unmittelbar aus Deliktsrecht haften soll. Diesem Ansatz erteilt der BGH nun eine Absage. Dies allerdings nur, um im Anschluss eine Direkthaftung analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG zu befürworten.

Die Leitsätze:

1. § 73 Abs. 3 GmbHG ist kein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB.

2. Ein Liquidator einer GmbH, der bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gläubiger nicht berücksichtigt hat, ist dem Gläubiger analog § 268 Abs. 2 Satz 1, § 93 Abs. 5 AktG unmittelbar zum Ersatz bis zur Höhe der verteilten Beträge verpflichtet, wenn die Gesellschaft bereits im Handelsregister gelöscht ist.

Der erste Leitsatz mag insoweit irreführen, als der dort genannte § 73 Abs. 3 GmbHG die Innenhaftung pflichtvergessener Liquidatoren gegenüber der Gesellschaft regelt. Er bestimmt also keine Verhaltenspflicht, sondern ist Anspruchsgrundlage. Die Urteilsgründe besagen freilich, dass § 73 GmbHG insgesamt kein Schutzgesetz sein soll. 

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