Saarländischer VerfGH: Keine Akteneinsicht bei Poliscan - kein faires Verfahren!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.05.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|3793 Aufrufe

Ein erster Blick auf eine aktuelle Entscheidung des VerfGH des Saarlandes. Es ging um ein Rotlichtverstoß, der mittels Poliscan festgestellt wurde. Die Entscheidung spricht verschiedene Punkte an. Hier aber der wohl wichtigste Gesichtspunkt: Der Verteidiger wollte ausführliche Akteneinsicht in Messunterlagen haben - bekam er aber nicht. Stattdessen die verfassungswidrige Verurteilung durch das AG und auch der verfassungswidrige OLG-Beschluss zur (nur statthaften) Zulassungsrechtsbeschwerde. Der VerfGH hat da einmal "voll reingegrätscht", da seiner Ansicht nach ein faires Verfahren doch ganz anders aussieht:

"....Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken
vom 17.2.2017- 22 OWi 66 Js 3058/16 (699/16)- und die Beschlüsse
des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25.10.2017- Ss RS 17/2017
(30/17 OWi)- und vom 30.11.2017- Ss RS 17/2017 (30/17 OWi)- verletzen
die Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers auf ein faires gerichtliches
Verfahren (Art. 60 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 SVerf), auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 60 Abs. 1 SVerf in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 SVerf). ....

....

Die Nichtzugänglichmachung einer lesbaren Falldatei mit Token-Datei undPasswort
sowie der Statistikdatei verletzen das Gebot eines fairen Verfahrens
und das Gebot des rechtlichen Gehörs. 

a.
Nach der Rechtsprechung zum sog. standardisierten Verfahren, der vorliegend
auch das Amtsgericht Saarbrücken und das Saarländische Oberlandesgericht
gefolgt sind, genügt es, dass der Tatrichter in den Urteilsgründen das verwendete
Messverfahren und ggf. den erfolgten Toleranzabzug angibt. Weitere Angaben
und Nachforschungen hinsichtlich des Messgeräts, seiner genauen
Funktionsweise und der Richtigkeit der Messdurchführung bzw. -auswertung
sollen nicht erforderlich sein, da eine Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit
aufgestellt wird (Fromm, NZV 2013, 16 [17]). Dies gilt für die Geschwindigkeits-
wie auch für die Rotlichtüberwachung im Straßenverkehr. Daher werden
die von einem automatisch arbeitenden Messgerät erfassten sog. Rohmessdaten,
aus denen dieses die Geschwindigkeit oder die Tatsache eines Rotlichtverstoßes
ableitet, üblicherweise auch nicht vom Tatrichter oder von der Buß-
geldbehörde auf Messfehler oder Störungen hin überprüft; es genügt der in das
Messfoto eingeblendete Geschwindigkeitswert (oder hier: Tatsache des Missachtens
des Rotlichtes sowie Dauer des Rotlichtes beim Überfahren), den das
Gerät bestimmt hat. Aus diesem Grund sind die Rohrnassdaten auch nicht Teil
der Gerichtsakte.
Die Richtigkeitsvermutung kann der Betroffene eines Bußgeldverfahrens nur
angreifen, wenn er konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Rahmen der
Messung vorträgt. Es wird ihm also eine Beibringungs- bzw. Darlegungslast
auferlegt (Ciemiak, ZfS 2012, 664 [669]). Diese Punkte vorzutragen, also die
erfolgversprechende Verschaffung rechtlichen Gehörs, wird ihm jedoch unmöglich
gemacht, wenn die Messdaten als die Grundlage der Messung nicht für
eine sachverständige Untersuchung zur Verfügung gestellt werden (OLG Gelle,
Urteil vom 16.6.2016- 1Ss OWi 96/16 -, NJOZ 2017, 559 Rn. 5; Deutscher,
DAR 2017, 723; Ciemiak, ZfS 2012, 664 [669]). Letztlich wird er unter Verstoß
gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens als Objekt des Verfahrens behandelt,
dem wesentliche Mitwirkungsrechte versagt werden bzw. weiches diese
nicht effektiv ausüben kann. 

Für den Betroffenen bzw. seinen Verteidiger ist es möglich, der Darlegungslast
nachzukommen und das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, wenn er die vom
jeweiligen Messgerät erzeugten Digitaldaten als Grundlage jeder Messung
technisch auswerten lässt. Daraus, dass einerseits die Verwaltungsbehörden
bzw. die Gerichte sich zu einer Überprüfung aller Einzelheiten der Geschwindigkeitsmessung
nicht verpflichtet sehen, andererseits der Betroffene für eine
solche in eigener Regie durch einen Sachverständigen durchgeführte Überprü-
fung die bei der Messung angefallenen digitalen Daten als Grundlage der Messung
benötigt, hat das Saarländische Oberlandesgericht als Konsequenz des
Rechts auf ein faires Verfahren gefolgert, dass ihm diese Daten - auch wenn
sie sich nicht in der Akte befinden und damit von§ 147 StPO in Verbindung mit
§ 46 OWiG nicht erfasst werden - zur Verfügung zu stellen sind (Beschluss
vom 24.2.2016 - Ss [Bs] 6/2016 [4/16 OWi] -, juris Rn. 7, unter Hinweis auf
Ciemiak, ZfS 2012, 664 [673]). Dem ist zuzustimmen, denn durch die sodann
ermöglichte Transparenz des Messverfahrens ist die Waffengleichheit wieder
hergestellt und dem Gebot eines fairen Verfahrens und des rechtlichen Gehörs
genügt: Ein Betroffener kann dann adäquat auf den Tatvorwurf reagieren und
den Tatvorwurf der Behörde bei Anhaltspunkten für Messfehler qualifiziert
durch das Ergebnis der von ihm veranlassten technischen Untersuchung widerlegen
oder erschüttern.
Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgenden Gebot der Waffengleichheit
folgt, dass ebenso, wie dem "Ankläger" Möglichkeiten zur Verfügung gestellt
werden, einen Tatvorwurf nachzuweisen - was in Fällen der hier diskutierten
Art leicht möglich ist, da der vom Gerät angezeigte Wert dafür genügt-, einem
im Bußgeldverfahren Betroffenen Zugang zu den Informationen gewährt werden
muss, die er benötigt, um sich gegen den Vorwurf zu verteidigen oder
durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen ("Parität des Wissens", vgl. LG
Trier, DAR 2017, 721 [722]; "lnformationsparität" gemäß Art. 6 EMRK, vgl.
Krenberger, jurisPR-VerkR 17/2016).
Die Auffassung, dass aus dem Gebot eines fairen Verfahrens ein Anspruch auf
Herausgabe von nicht bei der Akte befindlichen Messdaten folgt, wird im Saarland
und bundesweit daher von einem Großteil der Bußgeldgerichte vertreten. 

So stellt das LG Trier, DAR 2017, 721 [722 f.]), fest: "Der Betroffene muss ... ,
wenn er die Richtigkeit der Messung angreifen will, im jeweiligen Verfahren
konkrete Anhaltspunkte darlegen, die für eine Unrichtigkeit der Messung sprechen.
Eine pauschale Behauptung, mit der die Richtigkeit der Messung angezweifelt
wird, genügt nicht. Ein solcher dezidierter Vortrag ist dem Betroffenen
jedoch nur dann möglich, wenn er - bzw. sein Verteidiger - auch Zugang zu
den entsprechenden Messunterlagen hat. Die Verwaltungsbehörde hat dem
Betroffenen daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen
zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können.
Dies folgt aus dem Recht auf Akteneinsicht (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m.
§ 147 StPO) i. V. m. dem Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs.
3 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG). Der Grundsatz der Verfahrensfairness und das hieraus
folgende Gebot der Waffengleichheit erfordern nämlich, dass sowohl die
Verfolgungsbehörde wie auch die Verteidigung in gleicher Weise Teilnahme-,
Informations- und Äußerungsrechte wahrnehmen kann." Diese Auffassung wird
auch etwa vom OLG Jena, Beschluss vom 1.3.2016 - 2 OLG 101 Ss Rs
131/15 -, juris Rn. 17, vom OLG Gelle, Urteil vom 16.6.2016- 1Ss OWi 96/16
-, NJOZ 2017, 559, vom KG Berlin, Beschluss vom 7 .1.2013 - 3 Ws (B) 596/12
-, juris (betr. Bedienungsanleitung), vom AG Frankenthal, Beschluss vom
30.12.2016 - 4 OWi 553/16 -, juris Rn. 1, und vom AG Schwelm, Beschluss
vom 22.11.2016- 60 OWi 520/15 -, juris Rn. 3, vertreten. Zahlreiche Literaturstimmen
sind ebenfalls dieser Auffassung (Cierniak, ZfS 2012, 664 ff.; Fromm,
NZV 2013, 16 [18]); ders., NZV 2016, 142; Leitmeier, NJW 2016, 1459; Krenberger,
jurisPR-VerkR 17/2016; ders., NZV 2017, 589; ders., NZV 2018, 85;
Deutscher, VRR 2015, Ausgabe 10, 16 f.; ders., DAR 2017, 723; Burhoff, VRR
2013, 78 f.; ders., StRR 2016, Ausgabe 4, 20 ff.). Ablehnende Stimmen finden
sich nur vereinzelt. Sie überzeugen nicht. So sieht etwa das OLG Samberg den
Grundsatz des fairen Verfahrens durch die Nichtbeiziehung der "Lebensakte"
eine Abstands- und Geschwindigkeitsmessgerätes oder von sonstigen außerhalb
der Akte befindlichen Unterlagen nicht als verletzt an (Beschluss vom 4.
10.2017 ~ 3 Ss 1232/17 -, NZV 2018, 80 ff.; vgl. auch bereits OLG Bamberg,
Beschluss vom 4.4.2016- 3 Ss OWi 1444/15 -, juris Rn 15 ff.; unentschieden
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.7.2015 -IV-2 RBs 63/15-, juris Rn. 18 ff.).
Die nicht bei der Akte befindlichen Messdaten werden in der Regel bei der 
Verwaltungsbehörde, die diese regelmäßig auch verwahrt, von Verteidigern
angefordert. Liegen diese Daten im gerichtlichen Verfahren noch immer nicht
vor, ist von dem jeweils Betroffenen oder seinem Verteidiger nach der Rechtsprechung
des Saarländischen Oberlandesgerichts ein Antrag auf Aussetzung
der Hauptverhandlung bis zum Erhalt der Messdaten zu stellen (Beschluss vom
24.2.2016- Ss [BS] 6/2016 [4/16 OWi] -, juris Rn. 8).

b.
Da die Verwaltungsbehörden den Einsichtsgesuchen der Verfahrensbevollmächtigten
sowie den diesbezüglichen Verfügungen des Amtsgerichts nicht
nachgekommen sind, hätte das Amtsgericht das Verfahren bis zur Herausgabe
der Messdaten aussetzen sowie sicherstellen müssen, dass der Verfahrensbevollmächtigten
eine Herausgabe dieser Daten nicht verwehrt wird. Denn da im
Zeitpunkt der Hauptverhandlung diese Daten der Verfahrensbevollmächtigten
und dem Sachverständigen nicht vorlagen, konnte eine effektive Verteidigung
des Beschwerdeführers mit Vortrag von Messfehlern - wenn diese aufgetreten
sein sollten - nicht vorbereitet werden. Damit ist dem Beschwerdeführer das
Äußerungsrecht abgeschnitten bzw. dessen Ausübung faktisch unmöglich gemacht
worden. Es liegt ein Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens
und des rechtlichen Gehörs vor. Ein Beruhen des angegriffenen Urteils auf
diesem Verstoß ist nicht auszuschließen, denn hätte das Amtsgericht das Verfahren
ausgesetzt und für eine Herausgabe der Messdaten an die Verfahrensbevollmächtigte
gesorgt, hätte der von dieser beauftragte Sachverständige
möglicherweise einen (Mess-)Fehler- z.B. zu lange Dauer des vorgeworfenen
Rotlichts oder ein Problem bei der Anbindung der Überwachungs- an die Lichtzeichenanlage,
so dass möglicherweise gar kein Rotlicht geleuchtet hat und nur
ein falsches Signal geliefert wurde - festgestellt. Nach Vortrag eines solchen
Fehlers in der Hauptverhandlung hätte die Entscheidung anders ausfallen können.

Soweit verlangt wird, dass der Antrag auf Zurverfügungstellung der Messdaten
bereits vor der Hauptverhandlung gestellt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 
26.8.2016 - 2 Ss-OWi 589/16 -, juris Rn. 15; AG Trier, Beschluss vom
25.10.2016- 35 OWi 780/16 -, BeckRS 2016, 123177 Rn. 10; Krenberger,
NZV 2017), ist vorliegend diesem Erfordernis genügt.
Damit in Fällen der vorliegenden Art der Rechtsbeschwerdegrund der unzulässigen
Beeinträchtigung der Verteidigung geltend gemacht werden kann, der
auch bei einem Verstoß des Gerichts gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
in Betracht kommt, verlangt das Saarländische Oberlandesgericht, dass in
der Hauptverhandlung ein Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung gestellt
und durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden ist. Zum Erhalt dieser Rüge
müsse von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO (in Verbindung
mit § 46 Abs. 1 OWiG) Gebrauch gemacht werden (Saarländisches Oberlandesgericht,
Beschluss vom 24.2.2016- Ss [Bs] 6/2016 [4/16 OWi] -, juris Rn.
8). Auch diesen Anforderungen ist vorliegend genügt. ln der Hauptverhandlung
vor dem Amtsgericht Saarbrücken vom 17.2.2017 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte
erneut, ihr die Messdaten zur Verfügung zu stellen und das
Verfahren auszusetzen, bis die gewünschten Daten ihr vorlägen. Für den Fall
einer Ablehnung des Aussetzungsantrags beantragte sie gemäß § 238 Abs. 2
StPO, hierOber einen Gerichtsbeschluss zu fassen. Das Gericht lehnte den
Aussetzungsantrag durch Beschluss ab, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
beschied es nicht, was wie eine Ablehnung zu behandeln ist (Saarländisches
Oberlandesgericht, Beschluss vom 24.2.2016 - Ss [Bs] 6/2016 [4/16
OWi] -, juris Rn. 8). Die Verstöße des Gerichts gegen die Grundsätze des fairen
Verfahrens und des rechtlichen Gehörs blieben damit rOgefähig.
c.
Im Einzelnen: Der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
und rechtliches Gehör ist jedenfalls durch die Nichtherausgabe einer lesbaren
Falldatei mit Token-Datei und Passwort sowie der Statistikdatei verletzt. 

aa.
Für die Existenz eines digitalen Falldatensatzes der Messung des Beschwerdeführers
spricht, dass die Verwaltungsbehörde der Verfahrensbevollmächtigten
auf ihre Aufforderung zur Verfügungstellung der den Beschwerdeführer betreffenden
Messunterlagen hin bereits zweimal einen - wenn auch verschlüsselten
und damit unzugänglichen - Datensatz übersandt hat. Ferner spricht für die
Existenz eines solchen Datensatzes, dass sich in der Bußgeldakte Lichtbilder
des von dem Beschwerdeführer geführten Lkw befinden. Dazu müssen diese
von der Überwachungsanlage PoliScan F1 HP aufgezeichnet und in einer Datei
gespeichert worden sein. Hinsichtlich der Dauer des Rotlichts beim - vorgeworfenen
- Überfahren der Haltelinie muss auch eine Zeitmessung stattgefunden
haben, und diese Messung muss auch gespeichert worden sein.
Die digitale "Messdatei" ist Grundlage und originäres Beweismittel der Messung,
daher ist sie - rechtzeitig vor dem Prozess - einem Betroffenen auf dessen
Wunsch hin zugänglich zu machen (OLG Oldenburg, Beschluss vom
6.5.2015- 2 Ss [OWi] 65/15 -, juris Rn. 12, mit zahlreichen Nachweisen aus
Rechtsprechung und Literatur; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.8.2016 - 2 Ss
-OWi 589/16-, juris Rn. 14 f.; AG Bitburg, Beschluss vom 17.10.2016-3 OWi
102/15-, juris Rn. 2; AG Trier, Beschluss vom 25.10.2016-35 OWi 780/16-,
BeckRS 2016, 123177 Rn. 9; AG Schwelm, Beschluss vom 22.11.2016-60
OWi 520/15 -, juris Rn. 3). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass dies nur bei
der Geschwindigkeits-, nicht aber bei der Rotlichtüberwachung gelten sollte.
Eine Überprüfung des Falldatensatzes durch einen Sachverständigen ermöglicht
auf Grund der digitalen Signatur des Datensatzes zunächst die Feststellung,
ob dieser Datensatz unverändert ausgewertet und die Auswertung der
Messung so zum Tatvorwurf gemacht wurde oder ob der Datensatz manipuliert
wurde. Die in dem Datensatz enthaltenen technischen Angaben lassen ebenfalls
Rückschlüsse darauf zu, ob es bei der Messung zu einem technischen
Probiem des Messgerätes gekommen ist. Äus diesem Grund hat der von der
Verfahrensbevollmächtigten beauftragte Sachverständige auch mitgeteilt, eine
abschließende Überprüfung einer solchen Rotlichtmessung sei ihm nur mit Hilfe
des Falldatensatzes- sowie der Token-Datei und des Passwortes- möglich. 

Die Stadt Saarbrücken hat am 6.10.2016 sowie am 5.4.2017 einen Falldatensatz
an die Verfahrensbevollmächtigte übersandt. Aufgrund der Nichtübersendung
der Token-Datei und des Passwortes konnte nicht festgestellt werden, ob
tatsächlich der den Beschwerdeführer betreffende Falldatensatz an die Verfahrensbevollmächtigte
herausgegeben worden ist. Dies kann aber in Übereinstimmung
mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers dahingestellt bleiben, da
jedenfalls auf Grund der Nichtherausgabe der Token-Datei und des Passwortes
der Inhalt des Datensatzes nicht festgestellt werden konnte, selbst wenn es
sich um den F alldatensatz, der den Beschwerdeführer betraf, gehandelt haben
sollte.
Die Rüge der Nichtherausgabe der weiteren Falldaten der Messreihe- also der
Messdatensätze anderer Verkehrsteilnehmer - verfolgt der Beschwerdeführer
nicht weiter.

bb.
Das Einsichtsrecht in den Falldatensatz einer Messung liefe leer, wenn außer
diesem nicht auch diejenigen Daten herausgegeben werden müssten, mit denen
der verschlüsselte Falldatensatz entschlüsselt werden kann (AG Bitburg,
Beschluss vom 17.10.2016-3 OWi 102/15-, juris Rn. 2). Denn im Gegensatz
zu anderen Messgeräten ist bei solchen der Firma Vitronic die Falldatei so konzipiert,
dass sie nur mittels Token-Datei und zugehörigem Passwort geöffnet/entschlüsselt
werden kann, anderenfalls bleibt ihr Inhalt verborgen.
Dementsprechend sind nach herrschender Ansicht die Token-Datei und das
Passwort von der Verwaltungsbehörde herauszugeben (OLG Oldenburg, Beschluss
vom 6.5.2015 - 2 Ss (OWi) 65/15 -, juris; OLG Celle, Urteil vom
16.6.2016- 1Ss OWi 96/16 -, NJOZ 2017, 559 f.; AG Trier, Beschluss vom
25.10.2016 - 35 O'vVi 780/16 -, BeckRS 2016, 123177 Rn. 9 ff.; AG Gießen,
Beschluss vom 27.10.2015- 512 OWi 83/15 -, juris Rn. 1; AG Bitburg, Beschluss
vom 17.10.2016- 3 OWi 102/15 -, juris Rn. 2; AG Erfurt, Verfügung
vom 1.6.2016 - 64 OWi 1239/15 -, juris; AG Schwelm, Beschluss vom 
22.11.2016 - 60 OWi 520/15 -, juris Rn. 3). Das Amtsgericht hätte daher sicherstellen
müssen, dass die Beschwerdeführerin die Token-Datei und das
Passwort des verwendeten Messgeräts zur Auswertung der Messung erhielt,
bevor es sein Urteil sprach. Diese Sicherstellung hat es versäumt und damit
das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör
verletzt.
Ein Verweis auf die hessische Eichdirektion durch die Stadt Saarbrücken -
welche diese Dateien ebenfalls besitzt, da sie sonst die von ihr im Stadtgebiet
durchgeführten Messungen nicht auswerten und zur Anzeige bringen könnte -
war insofern nicht zulässig, als die Gewährung von Akteneinsicht durch die
Verwaltungsbehörde und nicht ein am Verfahren nicht beteiligtes Eichamt zu
erfolgen hat (AG Erfurt, Verfügung vom 1.6.2016 - 64 OWi 1239/15 -, juris; AG
Schwelm, Beschluss vom 22.11.2016- 60 OWi 520/15, 60 OWi 469 Js 768/15-
520/15, 60 OWi 469 Js 768/15-520/15-, juris Rn. 4). Zu Recht hatte daher vorliegend
auch das Amtsgericht im Vorfeld der Hauptverhandlung mehrfach bestimmt,
dass die Daten herauszugeben seien, und damit zugleich der Verweisung
auf die Eichdirektion eine Absage erteilt.
Auf die Möglichkeit, Einsicht in die Daten in den Räumlichkeiten der Stadt
Saarbrücken zu nehmen, kommt es bereits deshalb nicht an, weil dieses "Angebot"
erst nach dem Ergehen des - verfahrensfehlerhaften - erstinstanzliehen
Urteils gemacht wurde. Dieses Angebot ist aber auch deshalb keine praktizierbare
Alternative zur Herausgabe der Daten durch die Behörde - etwa
durch Versenden der Daten per E-Mail -, weil ein Sachverständiger die Daten
regelmäßig in der Form benötigt, dass sie ihm in seinem Büro zur Verfügung
stehen. Weder sind in den Rechnern einer Ordnungsbehörde üblicherweise die
Softwareprogramme zu finden, mit denen die Messdaten vollständig überprüft
werden könnten, noch kann ein Sachverständiger an diesen Geräten sein Gutachten
erstellen. 

cc.
Auch mit dem Fällen des Urteils trotz Nichtherausgabe der Statistikdatei hat
das Amtsgericht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren
und rechtliches Gehör verstoßen (vgl. AG Gießen, Beschluss vom
27.10.2015-512 OWi 83/15-, juris; AG Trier, Beschluss vom 25.10.2016-35
OWi 780/16 -, BeckRS 2016, 123177; AG Frankenthal, Beschluss vom
30.12.2016-4 OWi 553/16-, juris Rn. 1; Deutscher, DAR 2017, 723; dagegen
verneint OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.8.2016- 2 Ss -OWi 589/16 -, juris
Rn. 17 f., grundsätzlich eine Anspruch auf Beiziehung der gesamten Messreihe;
sehr restriktiv auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.7.2015- IV-2 RBs
63/15 -, juris). Auch die Statistikdatei enthält technische Informationen zu Messung,
ist damit von potentiell be- oder entlastender Bedeutung für den Beschwerdeführer
und hätte daher herausgegeben werden müssen. Unter anderem
enthält sie Informationen über die Anzahl aufgezeichneter Verstöße im
Messzeitraum, was auch Rückschlüsse auf die Sichtbarkeit der Lichtzeichenanlage
und damit den Fahrlässigkeitsvorwurf zulassen kann, ferner die Annullationsrate,
also Informationen darüber, wie viele Messungen die Anlage - womöglich
auf Grund äußerer Einflüsse oder Störfaktoren - verworfen hat. Hohe
Annullationsraten können nach Auffassung verschiedener Sachverständiger
dazu führen, dass auch hinsichtlich der nicht annullierten Messungen fehlerhafte
Einflüsse nicht ausgeschlossen werden können. Man kann der Statistikdatei
entnehmen, ob tatsächlich alle Messfotos zur Auswertung vorgelegen haben
oder zwischenzeitig einzelne Messfotos gelöscht wurden und hieraus möglicherweise
Schlussfolgerungen in Bezug die Richtigkeit der Messungen ziehen.
Der von dem Beschwerdeführer beauftragte Sachverständige bestätigt,
dass das verwendete Messgerät zu jeder Messreihe automatisch eine
Statistikdatei anfertigt, so dass die Stadt Saarbrücken zu Unrecht darauf
abgestellt hat, sie "erstelle" solche Dateien "nicht". Entsprechend hat das
Amtsgericht der Verwaltungsbehörde aufgegeben, die Datei herauszugeben,
ist also ebenfalls von deren Existenz ausgegangen. Das Nichtvor-
handensein der Datei hätte die Stadt Saarbrücken jedenfalls näher begründen
müssen (vgl. LG Trier, DAR 2017, 721 [723]).

4.
Auch die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht gestellten
Beweisantrags auf Einholung eines technischen Gutachtens verletzt das
Gebot eines fairen Verfahrens, das Gebot des rechtlichen Gehörs und das
Willkürverbot
Es ist willkürlich und unfair und begründet einen Gehörsverstoß, wenn nach
Nichtzugänglichmachung der Messdaten - in dieser Situation - der Beweisantrag
auf Einholung eines technischen Gutachtens zur weiteren Überprüfung der
Messung auf Fehlerhaftigkeit mit der Begründung abgelehnt wird, es liege ein
standardisiertes Verfahren vor, und damit ausdrücklich oder stillschweigend
dem Beschwerdeführer oder der Verteidigung vorgeworfen wird, es seien keine
konkreten Anhaltspunkte für Messfehler dargelegt worden. Eine solche Darlegung
wäre nämlich erst nach Einsicht in die Messdaten möglich gewesen.
Das OLG Oldenburg hat mit Beschluss vom 6.5.2015 - 2 Ss (OWi) 65/15 -,
juris), in diesem Sinne entschieden, dass die Ablehnung eines Beweisantrages
bei fehlerhafter vorheriger Nichtherausgabe der Messdaten einen Verstoß gegen
das Willkürverbot und das Gebot des rechtlichen Gehörs darstellt. Es hat
dazu zutreffend ausgeführt, ein Beweisantrag dürfe nicht gemäß § 77 Abs. 2
Nr. 1 OWiG abgelehnt werden, wenn die Tatsache, dass außer allgemeinen
Einwendungen gegen das Messgerät keine (weiteren, konkreten) Anhaltspunkte
für Messfehler vorgetragen worden sind, um darauf aufbauend die Fehlerhaftigkeit
der Messung unter Beweis zu stellen - was seine Ablehnung normalerweise
tragen würde -, allein darauf beruht, dass die digitalen Messdaten, die
diese Anhaltspunkte enthalten können, nicht herausgegeben worden sind. ln
diesem Fall sind der fehlende Vortrag und die fehlende Angabe von Anhaltspunkten
für Messfehler gerade vom Gericht zu verantworten. Dem Beweisantrag
des Betroffenen bzw. des Verteidigers dann entgegenzuhalten, er enthalte 
nicht genügend Tatschen, ist willkürlich, missachtet das Gebot eines fairen Verfahrens
und verletzt das rechtliche Gehör. Denn ein Beweisantrag darf nur mit
gesetzlicher Grundlage abgelehnt werden. Steht § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG aber
nicht zur Verfügung, dann liegt entgegen dem Gebot der Gewährung rechtlichen
Gehörs eine Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes
vor, ohne dass dies im Prozessrecht eine Stütze fände. Auch das OLG Jena
hat dazu entschieden, dass in einem solchen Fall der Ablehnungsgrund des
§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG für Beweisanträge nicht zur Verfügung steht (OLG Jena,
Beschluss vom 1.3.2016- 2 OLG 101 Ss Rs 131/15 -, juris Rn. 10 ff. =
NJW 2016, 1457).
Demgegenüber hat das Saarländische Oberlandesgericht vorliegend die Ablehnung
des Beweisantrages nicht beanstandet und einen Gehörsverstoß insoweit
fehlerhaft verneint. Es geht zu Unrecht davon aus, dass die Nichtüberlassung
von Messdaten sich nicht auf die Voraussetzungen zur Ablehnung von
Beweisanträgen im Rahmen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auswirkt. Zur Begründung
erklärt das Gericht, die Entscheidung des OLG Oldenburg vom 6.5.2015-
2 Ss (OWi) 65/15 -, juris, nach der die Ablehnung eines Beweisantrages bei
fehlerhafter vorheriger Nichtherausgabe der Messdaten einen Verstoß gegen
das Willkürverbot und das Gebot des rechtlichen Gehörs darstelle, sei auf den
vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie eine Ausnahmekonstellation betroffen
habe. Tatsächlich bezog sich der vom OLG Oldenburg verwendete Begriff
der "Ausnahmekonstellation" darauf, dass in jenem Fall die beantragten Messdaten
dem Betroffenen ohne vernünftigen Grund nicht zur Verfügung gestellt
worden waren (OLG Oldenburg, Beschluss vom 6.5.2015 - 2 Ss (OWi) 65/15
-, juris Rn. 12). Dies entspricht der vorliegenden Fallkonstellation. Daher ist
vorliegend ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, das Willkürverbot
und das Gehörsgebot gegeben. 

VGH des Saaarlandes, Beschluss vom 27.4.2018 - LV 1/18

Danke an den Kollegen Dr. Benjamin Krenberger und  Herrn Dipl. jur. Alexander Gratz für die Weiterleitung der Entscheidung!

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Eine dogmatisch saubere Begründung, die Spaß macht beim Lesen - und dann noch aus dem Saarland! Kompliment ...

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