LG München I: Einstweiliger Rechtsschutz zur Durchsetzung der HV-Einberufung

von Dr. Klaus von der Linden, veröffentlicht am 09.05.2018

LG München I v. 19.4.2018 – 5 HK O 5426/18, ZIP 2018, 875 hat entschieden: Aktionäre können sich gem. § 122 Abs. 3 AktG gerichtlich ermächtigen lassen, die Hauptversammlung anstelle des Vorstands einzuberufen. Sie bleiben aber auch dann in bestimmten Punkten auf die Mitwirkung der Gesellschaft angewiesen. Insbes. muss die Gesellschaft gem. § 124a AktG und § 125 AktG Informationen auf ihrer Internetseite bereitstellen und die Pflichtmitteilungen an Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen versenden. Weigert sie sich, kann sie auf Antrag durch einstweilige Verfügung verpflichtet werden, besagte Veröffentlichungen und Mitteilungen vorzunehmen.

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