Rückzahlung von Gerichtskostenvorschüssen nach Prozesskostenhilfebewilligung

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 16.05.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|2367 Aufrufe

Das OLG Schleswig hat sich im Beschluss vom 7.3.2018 - 15 WF 202/17 mit der Frage befasst, ob ein eingezahlter Gerichtskostenvorschuss nach Prozesskostenhilfebewilligung von der Staatskasse zurückzuzahlen ist. Es hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, wenn gleichzeitig Klage eingereicht, der Gebührenvorschuss bezahlt und Prozesskostenhilfe beantragt wird, der Vorschuss zurückzuzahlen ist, wenn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Dabei hat das OLG Schleswig die im Vergleich zu anderen Oberlandesgerichten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1.2.2007 - 5 WF 12/07 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2002 - 8 WF 80/02) großzügigere Auffassung vertreten, dass nicht erforderlich ist, dass die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses mit einer Erklärung, beispielsweise die Beschleunigung des Verfahren erreichen zu wollen, verbunden wird.

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