Arbeit auf Abruf wird neu geregelt

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 18.05.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|6789 Aufrufe

Der neue „Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ nimmt sich u.a. auch die sog. Arbeit auf Abruf vor.

Hier orientiert sich der Gesetzgeber an der Leitentscheidung des 5. Senats aus dem Jahre 2005, deren Leitsätze wie folgte lauteten:

BAG 7.12.2005 - 5 AZR 535/04, NZA 2006, 423

1. § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG erfordert die Festlegung einer Mindestdauer der wöchentlichen und der täglichen Arbeitszeit. Die Arbeitsvertragsparteien können wirksam vereinbaren, dass der Arbeitnehmer über die vertragliche Mindestarbeitszeit hinaus Arbeit auf Abruf leisten muss.

2. Die bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbare Arbeit des Arbeitnehmers darf nicht mehr als 25% der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit betragen.

Diese Rechtsprechung war zuletzt vom 5. Senat des BAG wieder in Frage gestellt worden:

BAG 24.9.2014 – 5 AZR 1024/12, NZA 2014, 1328

Leitsatz

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt, berührt das nicht die Wirksamkeit der vereinbarten Arbeit auf Abruf. Es gelten die zum Schutz des Arbeitnehmers gesetzlich fingierten Arbeitszeiten (§ 12 Abs. 1 S. 3 und 4 TzBfG).

In der Konsequenz dieser Entscheidung, war unklar geworden, ob es überhaupt rechtliche Hürden für sog. Null-Stunden-Verträge gibt.

§ 12 TzBfG soll nun wie folgt geändert werden:

§ 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Zahl „zehn“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 eingefügt:

„(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt Absatz 4 entsprechend.“

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und in diesem Absatz 6 wird die Zahl „2“ durch „3“ ersetzt.

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