Auch aufgenommene Darlehen im PKH-Überprüfungsverfahren berücksichtigungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.05.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht1|4138 Aufrufe

Dass die hilfsbedürftige Partei nicht verpflichtet ist, während des gesamten Vier-Jahreszeitraums § 120a I 4 ZPO ihre private Lebensführung allein danach auszurichten, nach Möglichkeit entstandene Prozesskosten nachträglich zu begleichen, hat das LAG Hamm im Beschluss vom 25. April 2018  - 5 Ta 101/18 - betont; vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die fragliche Kreditaufnahme angemessen erscheint, und ob sich eine Person, die nicht dem Überprüfungsverfahren nach § 120a I  ZPO unterliegt, in einer vergleichbaren Situation zu der Kreditaufnahme entschlossen hätte. Konkret ging es um die Kreditaufnahme zur Anschaffung von Kinderzimmermöbeln nachdem sich ein weiteres Kind angekündigt hatte und um die Anschaffung eines neuen gebrauchten Fahrzeugs.

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Die Lektüre des Beschlusses ergibt, dass nicht etwa aufgenommene "Darlehen im PKH-Überprüfungsverfahren berücksichtigungsfähig" sind, sondern nur die monatlichen Zins- und Tilgungsraten des Darlehens.

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