Tatkonkretisierung im Bußgeldbescheid: Nicht sooooo hohe Anforderungen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.05.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3199 Aufrufe

Vor ein paar Tagen hatte ich diese Entscheidung schon einmal aus anderer Sicht gebracht. Heute geht es um die Konkretisierung des Bußgeldbescheides, der ja (wie in Strafsachen die Anklageschrift) den Tatvorwurf so konkret darstellen muss, dass der Betroffene weiß, woegen er sich verteidigen soll. Fehlt es daran, so ist der Bußgeldbescheid als Verfahrensgrundlage unwirksam...und es beteht ein Verfahrenshindernis. Hier hat das OLG Hamm die fehlende Konkretisierung aber verneint:

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).

Der Bußgeldbescheid erfüllt - auch wenn der Tatort nur durch Ort, Ortsteil und Straßenbezeichnung umschrieben wird und nicht auch durch nähere Angaben wie etwa eine Kilometrierung der Straße oder einer Hausnummernangabe sowie der Fahrtrichtung etc. - die Umgrenzungsfunktion hinreichend. Angesichts der vorhandenen Ortsangaben, der Angabe des Tatfahrzeugs, der gefahrenen Geschwindigkeit, der Angabe „außerhalb geschlossener Ortschaften“ und der minutengenauen Tatzeit ist die Tat unverwechselbar umschrieben. Es mag sein, dass – wie der Betroffene selbst vorträgt – er auf der im Bußgeldbescheid umschriebenen Strecke weitere Geschwindigkeitsverstöße begangen hat. Dass er aber dort innerhalb derselben Tatminute eine solche weitere Geschwindigkeitsüberschreitung im Rahmen einer gesonderten prozessualen Tat begangen haben könnte, erscheint völlig lebensfern.

Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 15.2.18 - 4 RBs 24/18

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