Urteil in Strafsachen muss schon was zur Person enthalten!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|2113 Aufrufe

Vor ein paar Tagen hatte ich die nachfolgende Entscheidung des OLG Köln schon einmal aus anderen Gesichtspunkten. Das Urteil hat noch eine weitere interessante Passage, die sich mit der würdigung der Persönlichkeit des ANgeklagten befasst. Viele Urteile bleiben an dieser Stelle sehr kurz: Familienstand und Kinder und Beruf werden dargestellt und auch Vorstrafen. Eine Würdigung der Person sieht natürlich anders aus. Das OLG Köln dazu:

Aussagekräftige Feststellungen zum Lebensweg sowie zu den familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen sind Voraussetzung der für den Rechtsfolgenausspruch unerlässlichen Würdigung der Persönlichkeit eines Angeklagten. Es bedeutet daher grundsätzlich einen Sachmangel, wenn der Tatrichter bei der Strafzumessung die persönlichen Verhältnisse des Täters überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigt (st. Senatsrechtsprechung - s. jüngst SenE v. 10.05.2016 – III-1 RVs 87/16 -; SenE v. 14.06.2016 – III-1 RVs 105/16 -; SenE v. 30.05.2017 - III-1 RVs122/17; SenE v. 07.06.2017 – III-1 RVs 114-115/17 -; SenE v. 08.12.2017 – III-1 RVs 294/17 -; SenE v. 22.12.2017 – III-1 RVs 313/17).

Oberlandesgericht Köln, Beschl. v. 28.3.2018 - III-1 RVs 51/18

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