BAG: Rückzahlung von Alg II als Schaden bei verspäteter Lohnzahlung?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 05.06.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht1|6604 Aufrufe

Wird der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld arbeitslos, können ihm Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) zustehen. Zahlt der Arbeitgeber dann während dieses Bezugs von Alg II Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsverhältnis nach, muss der Arbeitnehmer uU das Alg II mangels Hilfebedürftigkeit in dem entsprechenden Monat dem JobCenter ganz oder teilweise erstatten.

Ein solcher Rückzahlungsanspruch stellt aber keinen Schaden dar, den der Arbeitgeber wegen der verspäteten Lohnzahlung nach § 280 Abs. 2, §§ 286, 288 Abs. 4 BGB zu ersetzen hätte:

Im Falle des Verzugs des Arbeitgebers mit der Entgeltzahlung hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt und auf dem Verzug beruhenden zusätzlichen Leistungen nach dem SGB II. Bei zeitlicher Kongruenz von Arbeitsentgelt und Sozialleistung geht der Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe der bezogenen Sozialleistung auf den Leistungsträger über, bei zeitlicher Inkongruenz entfällt der Anspruch auf die Leistung nach dem SGB II rückwirkend, sofern der Arbeitnehmer wegen des nach Bewilligung der Sozialleistung zugeflossenen Arbeitsentgelts im Bezugszeitraum oder Teilen davon objektiv nicht hilfebedürftig iSd. § 9 SGB II war. Deshalb ist es ausgeschlossen, eine berechtigte Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II wegen verspätet gezahlten Arbeitsentgelts als Schaden des Arbeitnehmers zu werten.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Arbeitnehmer uU Arbeitslosengeld II für den Monat beanspruchen kann, in dem der Lohn hätte gezahlt werden müssen, aber nicht gezahlt worden ist.

BAG, Urt. vom 17.1.2018 - 5 AZR 205/17, BeckRS 2018, 9203

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Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass der Arbeitnehmer uU Arbeitslosengeld II für den Monat beanspruchen kann, in dem der Lohn hätte gezahlt werden müssen, aber nicht gezahlt worden ist.

Aber doch nur, wenn die Leistung vorher beantragt wurde, oder? Dafür ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, die bei jemandem, der in einem Beschäftigungsverhältnis  steht, nicht so ohne weiteres zu bewältigen ist.

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