Regelmäßige Verjährungsfrist für den auf die Staatskasse übergegangenen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die eigene prozesskostenhilfeberechtigte Par

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.06.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3938 Aufrufe

Soweit die Staatskasse dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt die Prozesskostenhilfevergütung auszahlt, geht nach § 59 RVG der dem bestellten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung zustehende Anspruch gegen die eigene Partei oder einen ersatzpflichtigen Gegner auf die Staatskasse über. Mit der Frage, welche Verjährungsfrist für diesen Vergütungsanspruch gilt, musste sich der VGH Kassel auseinandersetzen, der sich im Beschluss vom 18.4.2018 - 2 C 209/12.T auf den Standpunkt stellte, dass auch der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen die eigene prozesskostenhilfeberechtigte Partei der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB unterliegt und nicht die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 197 I Nr. 3 BGB für rechtskräftig festgestellte Ansprüche maßgeblich ist. Anders mag es sein, wenn es um den übergegangenen Anspruch des beigeordneten Rechtsanwalts gegen den ersatzpflichtigen Gegner geht. 

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