Gesetzesverweise in englischer Übersetzung

von Peter Winslow, veröffentlicht am 11.06.2018

Sollte man Verweise auf deutschsprachige Gesetze – wie zum Beispiel § 181 BGB – übersetzen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie sollte diese Übersetzung erfolgen? Wie bei allen Fragen der Übersetzung hängt die erste Frage von vielen Faktoren ab, die sich nicht pauschal angeben lassen.

Man könnte meinen: Solche Verweise sollten grundsätzlich nicht ins Englische übersetzt werden. Grund hierfür sei, dass man nicht den Eindruck erwecken möchte, dass es sich um ein englischsprachiges Gesetz handelt, das auch in einem englischsprachigen Land gilt. Aber dies ist eine vereinfachte Pauschalisierung, die in dieser Form von relevanten Überlegungen abzusehen scheint. Eine brauchbare Pauschalisierung könnte dahingegen lauten: Ein Verweis auf ein deutschsprachiges Gesetz sollte sich unter Vermeidung der vorstehenden Verwechslungsgefahr mühelos in die englische Übersetzung einfügen lassen. Dabei gibt es meines Erachtens drei akzeptable Vorgehensweisen und ein absolutes no go. Last things first ...

  Das absolute no go

Das absolute no go sieht man leider sehr häufig. Es besteht in der Einfügung einer englischen Übersetzung in eckigen Klammern hinter dem Verweis und sieht etwa wie folgt aus

Lorem ipsum dolor sit amet § 181 BGB [Civil Code] ...

Dies stellt einen redaktionellen Eingriff in die Übersetzung dar, der nur halbherzig und ohne Berücksichtigung der Leser und Leserinnen der Übersetzung erfolgt, die kein Deutsch können. Wie sollte ein Mensch, der kein Deutsch kann, entziffern, dass die Buchstabenreihe »BGB« den englischen Worten »Civil Code« entspricht? —Es gibt keine objektiven Anhaltspunkte für eine solche Entzifferung. Wie werden aus »BGB« zwei Wörter und nicht drei? Bei diesem Eingriff werden die Leser und Leserinnen auf ihr Unwissen der deutschen Sprache hingewiesen, ohne dass ihnen geholfen wird. Etwas überspitzt ausgedrückt: Jetzt haben sie zwei Sachen, die sie nicht verstehen: den Ausgangstext und die Verweise in der Übersetzung. Aber der Sinn und Zweck einer Übersetzung besteht nicht in der Vermehrung von Texten, die man nicht versteht.

  Erste Vorgehensweise zur mühelosen Einfügung

Die erste akzeptable Vorgehensweise besteht freilich darin, dass der Benutzer der Übersetzung und der Übersetzungsdienstleister die Übersetzung dieser Art von Verweisen abstimmen. In diesem Fall sind alle einschlägigen Erwartungen klar, auch wenn man sich für das vorstehende no go entscheiden würde.

Wie sollte man aber vorgehen, wenn dies nicht abgestimmt wird?

  Zweite Vorgehensweise zur mühelosen Einfügung

Die zweite akzeptable Vorgehensweise besteht darin, dass man den Verweis

Lorem ipsum dolor sit amet § 181 BGB ...

komplett ins Englische übersetzt und die Bezeichnung des Gesetzes mit dem Wort »German« ergänzt, etwa wie folgt

Lorem ipsum dolor sit amet § 181 of the German Civil Code ...

Diese Vorgehensweise hat einen Vorteil und einen Nachteil. Der Vorteil besteht darin, dass sie die Leser und Leserinnen berücksichtigt und ihren Modus Operandi auf der Zunge trägt: Bei einer beauftragten Übersetzung wird alles übersetzt. Der Nachteil besteht darin, dass die Leser und Leserinnen der Übersetzung das Gesetz nicht ohne gewisse Mühe unabhängig prüfen können (eine englische Übersetzung dieses Gesetzes steht bspw. im Internet kostenlos zur Verfügung), da sie unter Umständen nicht wissen, wie das Gesetz auf Deutsch heißt. Sie müssten in diesem Fall den Ausgangstext rausholen, die entsprechende Stelle dort finden und den Verweis richtig erkennen: d. h. nach einer Suche von »BGB« auf »German Civil Code« schlussfolgern. Der Erfolg dieser Vorgehensweise hängt, so scheint’s mir, von den Deutschkenntnissen der Leser und Leserinnen bzw. von ihren Erfahrungen mit englischsprachigen Übersetzungen deutschsprachiger Texte ab.

Persönlich möchte ich den Erfolg meiner Vorgehensweise nicht unbedingt von den mir unbekannten Kenntnissen und Erfahrungen anderer Personen abhängig machen. Aber ich kann auch nicht mit vollem Herzen dagegen argumentieren, dass bei einer Übersetzung alles übersetzt werden sollte. ... It just wouldn’t feel right.

  Dritte Vorgehensweise zur mühelosen Einfügung

Die dritte und m.E. beste Vorgehensweise löst alle oben genannten Bedenken auf. Auch wenn sie einen redaktionellen Eingriff in die Übersetzung darstellt, ist dieser Eingriff – im Gegensatz zu dem no go – nicht halbherzig und berücksichtigt die Leser und Leserinnen der Übersetzung. Bei dieser Vorgehensweise wird dazwischen differenziert, ob im Ausgangstext nur einmal oder mehrmals auf das jeweilige Gesetz verwiesen wird.

Wenn im Ausgangstext nur einmal auf ein Gesetz verwiesen wird – etwa wie folgt

Lorem ipsum dolor sit amet § 181 BGB ... –

so steht die Bezeichnung des jeweiligen Gesetzes in deutscher Sprache (im Nominativen) und kursiv gesetzt (im Englischen werden Fremdwörter kursiv gesetzt) und die englische Übersetzung direkt dahinter in runden, nicht in eckigen, Klammern, nämlich so

§ 181 of the Bürgerliches Gesetzbuch (the Civil Code) ...

Auf diese Weise werden die Leser und Leserinnen der Übersetzung nicht ohne jegliche Hilfe auf ihr Unwissen der deutschen Sprache  hingewiesen. Man kann ohne Weiteres zuordnen, dass »Civil Code« als Übersetzung der Bezeichnung »Bürgerliches Gesetzbuch« zu verstehen ist. Man liest dann gleichsam ohne Stolpersteine weiter und hat bei Fragen und Bedarf objektive Anhaltspunkte zur Prüfung entsprechender Stellen des Gesetzes.

Wenn im Ausgangstext aber mehrmals auf ein Gesetz verwiesen wird, so steht die Bezeichnung des jeweiligen Gesetzes in deutscher Sprache (im Nominativen) und kursiv gesetzt und die englische Übersetzung, gefolgt von einem Komma und der Definition in An- und Abführungszeichen, direkt dahinter in runden Klammern, nämlich so

§ 181 of the Bürgerliches Gesetzbuch (the Civil Code, “BGB”) ...

Jeder weitere, im Ausgangstext enthaltene Verweis auf das BGB erfolgt dann in der Übersetzung unter Verwendung der Definition und entsprechend der deutschen Zitierungsweise, nämlich so

§ 182 BGB
§ 183 BGB
etc.

Diese Vorgehensweise hat den Vorteil, dass nur einmal in die Übersetzung redaktionell eingegriffen wird und dass ausschließlich in diesem Zuge von der ursprünglichen Zitierungsweise abgewichen wird, und zwar entweder als erkennbare Übersetzung oder als erkennbare Übersetzung unter Verwendung des bei juristischen Fachtexten etablierten Mechanismus des Definierens.

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