Einziehung nach Diebstahl: Bereits Zurückgegebenes kann nicht mehr eingezogen werden; Gesamtschuld kann auch vom Revisionsgericht geregelt werden; Revisionserfolg auch für nicht am Rechtsmittel beteiligten Mittäter

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3551 Aufrufe

Das neue Recht der Einziehung ist ein echt spannender Bereich. Hier hat sich der BGH einmal mit einigen grundsätzlichen Problemen befasst. Die Praxis der nachgeordneten Gerichte wird dankbar sein:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 18 Fällen und
wegen Computerbetrugs in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei
Jahren und vier Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von
Taterträgen in Höhe von 21.000 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung
materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der
Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und
Strafausspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2. Allerdings hält die Anordnung der Einziehung des Wertes von
Taterträgen nach § 73c Satz 1 StGB gegen den Angeklagten nur in Höhe von
19.150 Euro rechtlicher Überprüfung stand.
Das Landgericht hat im Rahmen der Einziehungsentscheidung nicht berücksichtigt,
dass bei Durchsuchungsmaßnahmen Gegenstände im Gesamtwert
von 1.850 Euro sichergestellt und den jeweiligen Geschädigten zurückgegeben
wurden, die der Angeklagte und der Mitangeklagte erbeutet hatten. Insoweit ist
die Einziehung nach § 73e Abs. 1 StGB ausgeschlossen;
der Wert der an die
Geschädigten zurückgelangten Gegenstände war vom zutreffend errechneten
Gesamtbetrag in Abzug zu bringen.
Da sich das Urteil angesichts der gemeinschaftlich begangenen Taten
auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten M. erstreckt und der aufgezeigte
Rechtsfehler nicht nur in der Person des Beschwerdeführers vorliegt,
ist so zu erkennen, als ob auch der Mitangeklagte M. Revision eingelegt
hätte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 357 Rn. 15).
Nachdem das
Landgericht gegen diesen die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von
57.000 Euro angeordnet hatte, ist auch insoweit der Gesamtbetrag um
1.850 Euro zu reduzieren. Darüber hinaus hat der Senat im Hinblick darauf,
dass der Angeklagte und der Mitangeklagte an den erbeuteten Gegenständen
Mitverfügungsgewalt erlangt haben, den Ausspruch über die gesamtschuldnerische
Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt

(vgl. Senat, Beschluss vom 20. Februar 2018 – 2 StR 12/18).

BGH, Beschluss vom 8.5.2018 - 2 StR 548/17

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