Gesamtstrafenbildung im Urteil: So muss die einbezogene Strafe aus altem Urteil dargestellt werden!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5145 Aufrufe

Wird eine Strafe aus einem älteren Urteil im Wege der Gesamtstrafenbildung in ein neues Urteil einbezogen, so werden im neuen Urteil in der Regel die tatsächlichen Feststellungen und die Strafzumessung aus dem alten Urteil im Wortlaut eingerückt. Da ist man eben auf der sicheren Seite. Das muss aber so nicht sein. Hierzu der BGH:

Der Strafausspruch, der nur einer eingeschränkten revisionsgerichtlichen
Überprüfung unterliegt (zu den Maßstäben vgl. BGH, Urteile vom 17. September
1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320 und vom 24. Oktober 2017
1 StR 226/17 Rn. 9 mwN), hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere
weist auch die Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (vgl.
BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271). Bei
der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren Urteil müssen dabei aber
nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, welche der damals abgeurteilten
Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen des einbezogenen
Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich ist es jedoch, die in
dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen
und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung der neuen Einzelstrafen
erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung
abzuwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1986 – 3 StR
530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1 und vom 5. August
2014 – 3 StR 138/14 Rn. 4). Auch insoweit bedarf es nur der Darlegung der
bestimmenden Zumessungsgründe, wobei sich dies in einfach gelagerten Fällen
auf wenige Hinweise beschränken kann (BGH, Urteil vom 30. November
1971 – 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 271).

Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil. Das Landgericht
hat berücksichtigt, dass sich der Tatzeitraum der einzubeziehenden Taten über
fünfzehn Monate erstreckte und die drei Vergehen, jeweils Leistungserschleichungen,
untereinander in einem engen inneren Zusammenhang standen (UA
S. 19). Dass das Landgericht den geringen Gesamtschaden dieser Taten, den
es in den Urteilsgründen ausdrücklich festgestellt hat (UA S. 6), aus dem Blick
verloren haben könnte, ist auszuschließen, zumal die für alle Taten verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren die für die Betäubungsmittelstraftat verhängte
Einsatzstrafe von einem Jahr und elf Monaten lediglich um einen Monat
übersteigt.

BGH, Urteil vom 5.4.2018 - 1 StR 654/17 

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