Kein Kindergeldanspruch für ältere Katastrophenschützer

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 13.06.2018

Der Altersgrenzen im Familienleistungsausgleich lauten:

  • Bis zum 18. Geburtstag gibt es grundsätzlich immer Kindergeld (arg. ex § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG)
  • Zwischen dem 18. Geburtstag und dem 21. Geburtstag gibt es Kindergeld für arbeitssuchende Kinder (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG)
  • Zwischen dem 18. und dem 25. Geburtstag, wenn eine der folgenden Alternativen vorliegt:
    Das Kind
    • ist in einer Ausbildung (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. a) EStG);
    • ist in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. b) EStG);
    • kann eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen ((§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. c) EStG); oder
    • leistet einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Bst. d) EStG genannten Dienste; oder
    • kann sich wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selber unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).

Nach § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG wird ein Kind, das den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat, in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Buchst. a und b EStG für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.

Etwas Anderes gilt jedoch, wenn sich ein Kind zu zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz (hier: Dienst bei der freiwilligen Feuerwehr) und es deshalb vom Wehrdienst freigestellt wird. Hier verlängert sich der Zeitraum nicht (BFH, Urteil v. 19.10.2017 - III R 8/17, ECLI:DE:BFH:2017:U.191017.IIIR8.17.0, allgemein anwendbar, BMF v. 23.05.2018).

Der Entscheidung des BFH ist zuzustimmen. Das Kindergeld soll einen Teil des Mehraufwandes aus dem Unterhalt für die Kinder ausgleichen. Bei Ableistung eines Dienstes kann das Kind erst später mit dem Verdienen eigenen Geldes beginnen, entsprechend muss das Kindergeld länger gewährt werden. Im entschiedenen Fall konnte der Sohn eines saarländischen Vaters während seines Dienstes in freiwilligen Feuerwehr bereits mit dem Medizinstudium beginnen, schließt dieses dementsprechend früher ab, kann entsprechend früher für sich sorgen. Also: zu Recht keine Verlängerung.

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