Einziehung: Vorhandensein der Taterträge muss ausdrücklich festgestellt werden im Urteil!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3545 Aufrufe

Wie muss für eine Einziehung das Urteil abgefasst sein? "Jedenfalls das Vorhandensein der eingezogenen Taterträge muss dargestellt werden!"

3. Die Einziehungsanordnung hat ebenfalls keinen Bestand. Die Strafkammer
hat die Einziehung auf § 73 Abs. 1 StGB nF gestützt, ohne festzustellen,
dass die Taterträge in Höhe von 400 € noch bei dem Angeklagten vorhanden
sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2001 – 3 StR 371/01, juris
Rn. 9). Der Senat vermag dies auch nicht der Gesamtheit der Urteilsgründe zu
entnehmen. Sollte das erbeutete Geld verbraucht oder mit weiteren Geldbeträ-
gen vermischt sein (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2001 – 3 StR
371/01, aaO; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 73a (aF) Rn. 4), wird der neue Tatrichter
die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB nF
anzuordnen haben (vgl. BT-Drucks. 18/9525 S. 67).

BGH, Beschluss vom 10.4.2018 - 2 StR 24/18

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