Aus der Textbausteinküche des BGH: Unmittelbares Ansetzen!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 18.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|4396 Aufrufe

Der BGH hat oft fasst lehrbuchartige Passagen in Beschlüssen und Urteilen. Hier ein solcher "Textbaustein" zum Unmittelbaren Ansetzen:

Der Versuch einer strafbaren Handlung liegt gemäß § 22 StGB vor,
wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des
Tatbestands unmittelbar ansetzt. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung nicht
erst der Fall, wenn der Täter ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht, sondern
schon dann, wenn er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung
eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und in die Tatbestandshandlung
unmittelbar einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich dementsprechend
auf Handlungen, die im ungestörten Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung
führen sollen oder die im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen
Zusammenhang mit ihr stehen; der Täter muss subjektiv die Schwelle
zum „jetzt geht es los“ überschreiten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung
ansetzen, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung
übergeht (vgl. etwa BGH, Urteile vom 16. September 1975
1 StR 264/75, BGHSt 26, 201, 202 f.; vom 26. Oktober 1978 – 4 StR 429/78,
BGHSt 28, 162, 163; Beschluss vom 14. März 2001 – 3 StR 48/01, NStZ 2001,
415, 416 mwN).

BGH, Beschluss vom 8.5.2018 - 5 StR 108/18

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