Liquidationserlös bei Stiftungen: SchenkSt, aber keine EStG

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 25.06.2018

Bereits 2014 untersuchte das Regierungspräsidium Kassel für 100 Stiftungen der Stadt Kapitalausstattungen und Zinserträge: In letzten zehn Jahren erhöhte sich das Kapital von EUR Mio. 60 auf EUR Mio. 75, gleichzeitig halbierten sich die Zinserträge (von EUR Mio. 3 auf EUR Mio. 1,25). Mit sinkenden Erträgen aus dem Stiftungsvermögen stellt sich die Frage, ob nicht die Liquidation ökonomisch sinnvolle Alternative ist?

Eine nicht steuerbegünstigte Stiftung war liquidiert worden. Wesentlicher Zweck der Stiftung war, ihr Vermögen zu verwalten und die Stimmrechte an der einstmals dem Stifter gehörenden Kapitalgesellschaft auszuüben. Im Falle der Beendigung sollte das Vermögen an den Stifter, nach dessen Tod an die Erben fallen. Nach der Genehmigung der Auflösung der Stiftung durch das Regierungspräsidium wurde das Liquidationsendvermögen an den die Tochter und Erbin des Stifters ausgeschüttet. Diese war zu keinem Zeitpunkt Mitglied des Stiftungsvorstands. Antragsgemäß unterwarf das zuständige Finanzamt den Liquidationserlös der Schenkungssteuer, forderte dann aber auch noch Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG a.F.
Doch der BFH (Urteil vom 28.02.2018 - VIII R 30/15) widersprach der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung (BMF, Schreiben vom 27. Juni 2006 IV B 7 –S 2252– 4/06, BStBl I 2006, 417). § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG umfasse nicht unterschiedslos alle wiederkehrenden oder einmaligen Leistungen einer Stiftung, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien aus den Erträgen der Stiftung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge während des Bestehens der Stiftung oder anlässlich ihrer Auflösung ausgekehrt werden. Denn der Liquidationserlös sei wirtschaftlich nicht Erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG vergleichbar (so aber die Voraussetzung des  § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Ebenfalls verneinte der BFH eine Besteuerung als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG.

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