GmbH: Nur verrechenbare Verluste bei echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 28.06.2018

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG sind Verluste aus Termingeschäften vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Ein Termingeschäft liegt vor, wenn ein Vertrag z.B. über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist und der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Eine GmbH hatte bei einer Spezial-Bank Devisen-Termingeschäfte mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte 'glattgestellt'. Die Devisenkäufe und -verkäufe wurden dabei nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt; dies war weder der Klägerin mit eigenen Mitteln möglich noch Gegenstand der Geschäftsvereinbarungen mit der Bank (die die Lieferung der Devisen ausgeschlossen haben). Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Kundenkonto bei der Bank verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kontos abgeschlossen worden. Diese sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte ermöglichen somit keinen Verlustausgleich.

Der BFH sah damit die Voraussetzungen des § 15 Abs. 4 Satz drei EStG als erfüllt an. Diese Begrenzung der abzugsfähigen Verluste findet gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage Anwendung.

Konsequenz für die Erfassung in der Rechnungslegung:

  • Die Verluste werden in laufender Rechnung erfasst und mindern in der Gewinn-und Verlustrechnung das Jahresergebnis.
  • Als nur verrechenbare Verluste werden diese außerbilanziell hinzugerechnet, können aber mit Gewinnen aus Termingeschäften des vorangegangenen oder der folgenden Wirtschaftsjahren verrechnet werden.

Bemerkenswert scheinen dem Verfasser zwei Punkte der Darstellung des Sachverhalts:

  • Offenbar hat sich der BFH bei der Sachverhaltsermittlung auf die Tätigkeit des Jahresabschlussprüfers abgestützt. Anders ist das Zitat aus dem Prüfungsbericht nicht zu verstehen.
  • Außerdem hatten die Richter in München möglicherweise Zweifel an der Unterschrift in der Revision-Klageschrift. Zitat aus BFH, Urteil vom 21.02.2018 – I R 60/16, Rz. 5: "Mit Schriftsatz vom 30. August 2016 hat das FA die vom FG zugelassene Revision erhoben, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. Der Schriftsatz trägt als Unterschrift Schriftzeichen, die jedenfalls als Buchstaben 'F' und 'K' zu erkennen sind; unter diesen Schriftzeichen findet sich der maschinenschriftliche Zusatz 'F... K..., Oberregierungsrat'."
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