Mit Antenne auf dem Autodach in die Waschstraße? Schadensersatz des Anlagenbetreibers, wenn Mitarbeiter das vorher gesehen hat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|2051 Aufrufe

Eine zivilrechtliche Entscheidung heute mal. Vom AG Dortmund. Der Kläger war mit Dachantenne in die Waschstraße gefahren. Hätte er nach Benutzungsbedingungen nicht tun dürfen. Die Antenne wurde wohl auch noch von Mitarbeitern des Beklagten beanstandet. Trotzdem durfte der Kläger in die Waschstraße, welche dann die Antenne abriss und das Auto des Klägers beschädigte. Das AG Dortmund: "Das gibt Schadensersatz!"

Hier der Leitsatz:

Lässt ein Autowaschstrassenbetreiber ein Fahrzeug in die Waschanlage fahren, obwohl seine Mitarbeiter bemerkt hatten, dass dieses Fahrzeug noch entgegen den allgemeinen Anweisungen vor der Einfahrt in die Waschstraße eine Antenne auf dem Dach hat, so liegt eine schuldhafte Obhutspflichtverletzung gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern vor, wenn deren Fahrzeug durch die abgerissene Antenne beschädigt wird.

AG Dortmund Urt. v. 29.5.2018 – 425 C 9258/17, BeckRS 2018, 10119

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1 Kommentar

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„gegenüber anderen Waschstrassenbenutzern“

ich verstehe das so, dass nicht der Kläger mit montierter Antenne in die Waschstraße eingefahren ist, sondern ein Dritter vor ihm und der Wagen des Klägers durch die abgerissene Antenne im System beschädigt wurde.

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