Bundesregierung: BaFin bejaht Verstoß gegen WpHG-Meldepflichten bei Daimler/Geely-Deal

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 29.06.2018

Nach Prüfungen der BaFin hat die Geely Group Co. Ltd. beim Erwerb ihrer Beteiligung an der Daimler AG im Frühjahr 2018 ihre kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten verletzt. Dies hat die Bundesregierung in ihrer erst jetzt veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion Die Linke vom 15. Juni 2018 (BT-Drs. 19/2771) mitgeteilt.

Die Mitteilung betrifft den am 23. Februar 2018 bekannt gewordenen Erwerb einer 9,69 %-Beteiligung an der Daimler AG durch die chinesische Geely Group Co. Ltd. Für Aufsehen hatte der Erwerb unter anderem deswegen gesorgt, weil weder Geely noch der Geely-Gründer und -Chairman Li Shufu zuvor ein Überschreiten der 3 %- und 5 %-Beteiligungsschwellen gemeldet hatten.

Ermittlungen der BaFin hätten nun ergeben, so die Bundesregierung, dass Herr Li Shufu bereits am 22. Februar 2018 aufgrund ihm zuzurechnender Aktien und Instrumente die Schwelle von 5 % gemäß § 38 Abs. 1 WpHG überschritten habe und damit zur Abgabe einer entsprechenden Stimmrechtsmitteilung verpflichtet gewesen sei. Spätere Stimmrechtsmitteilungen bzw. deren Korrekturen seien nicht mehr rechtzeitig erfolgt. Der Sachverhalt werde derzeit bußgeldrechtlich von der BaFin gewürdigt.

Die Beteiligung von Herrn Li Shufu an Daimler ist auch der Hintergrund der neuen Ziffer 42b, die die BaFin jüngst in ihre FAQ zu den Transparenzpflichten des WpHG in den Abschnitten 6 (§§ 33 ff.) und 7 (§§ 48 ff.) aufgenommen hat. Danach kann beim Erwerb größerer Beteiligungen über Banken nach Auffassung der BaFin ein stillschweigend geschlossenes Geschäftsbesorgungsverhältnis darin liegen, dass die Banken noch vor Unterzeichnung des Vertrags über die Lieferung der Aktien an den Kunden mit dessen Kenntnis beginnen, Deckungsgeschäfte für ihre Lieferpflicht vorzunehmen. Dieses Geschäftsbesorgungsverhältnis soll mindestens nach § 38 WpHG mitteilungspflichtig sein.

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