Gekokst? Fahrerlaubnis weg? => Bitte 1 Jahr Abstinenz. Und MPU.

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|1929 Aufrufe

Richtigerweise ist bei Drogenkonsum die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sehr streng. Für die anwaltliche Beratung ist es da wichtig zu wissen, was denn zu tun ist, wenn ein Konsum harter Drogen feststeht und zur Fahrerlaubnisentziehung führte. Hierzu zwei Leitsätze des VG Augsburg:

1. Nach dem Verlust der Fahreignung aufgrund des Konsums sog. harter Drogen setzt die Wiedererlangung der Fahreignung eine nachgewiesene einjährige Abstinenz und (zwingend) die Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens voraus.
 
2. Aus der Weigerung eines Betroffenen, sich einer zu Recht angeordneten Begutachtung zu unterziehen oder ihr Ergebnis der Behörde vorzulegen, darf hergeleitet werden, dass er einen Eignungsmangel verbergen will, und daher auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden (ebenso BayVGH BeckRS 2009, 42908 Rn. 17 und 18). 

 
VG Augsburg Beschl. v. 17.5.2018 – 7 S 18.694, BeckRS 2018, 10080

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