Anteilstausch: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

von Prof. Dr. Claus Koss, veröffentlicht am 02.07.2018

Einem qualifizierten Anteilstausch i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft inne hatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen —nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung— eingebracht wurden. Erforderlich ist nach  BFH (Urteil v. 24.01.2018 - I R 48/15) lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung —und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile— insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat.

Außerdem entschied das höchste deutsche Finanzgericht, dass n der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft ("Verschmelzung zur Aufnahme", Aufwärtsverschmelzung) eine Veräußerung i.S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 liegt.

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