Einstellung von Kinderfotos im Internet ist eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.07.2018
Rechtsgebiete: Familienrecht|4710 Aufrufe

Der Antragsteller und die Mutter sind die geschiedenen Eltern eines sechsjährigen Kindes. Die Mutter ist Inhaberin des Aufenthaltsbestimmungsrechts; im Übrigen üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus. Die Mutter ist in zweiter Ehe mit dem Antragsgegner verheiratet und lebt mit der Tochter auf dessen Bauernhof, für welchen er eine Internetseite betreibt. Der Antragsteller rügt, der Antragsgegner habe ohne sein Einverständnis Fotos des Kindes auf dieser Seite veröffentlicht.

Der Antragsteller begehrt im Namen seiner Tochter Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage mit den Anträgen,

1.) dem Antragsgegner zu untersagen, auf der von ihm betriebenen Webseite weiterhin Lichtbilder und weitere persönliche Informationen des Kindes zu verbreiten und dem Antragsgegner aufzugeben diese auch aus Internet-Suchmaschinen wie Google zu entfernen,

2.) den Antragsgegner zu verurteilen, den Antragsteller darüber in Kenntnis zu setzen, wo und wann dieser Lichtbilder und/oder weitere persönliche Daten des Kindes veröffentlicht hat,

3.) dem Antragsgegner zu untersagen, weiterhin Lichtbilder und/oder weitere persönliche Daten des Kindes im öffentlichen Raum (z. B. Internet, Printmedien, Suchmaschinen) zu verbreiten sowie

4.) den Antragsgegner zu verurteilen, Schadensersatz zu zahlen.

Das Landgericht wies den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück, da grundsätzlich beide Elternteile einer Veröffentlichung von Bildern ihres Kindes hätten zustimmen müssen.

Die Beschwerde des Vaters blieb erfolglos.

Im vorliegenden Fall sei zunächst der besonderen Bedeutung des in § 22 KunstUrhG einfachgesetzlich normierten Rechts am eigenen Bild als Ausprägung des auf Art. 2 I i. V. m. Art. 1 I GG beruhenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung zu tragen (vgl. KG NJW-RR 2011, 940). Insbesondere bei Veröffentlichung von Fotos im Internet sei dieses Recht in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht würden, theoretisch unbegrenzt sei. Eine verlässliche Löschung von Fotos sei nicht möglich und eine etwaige Weiterverbreitung kaum kontrollierbar. Hinzu käme, dass die streitbefangenen Fotos auf der Webseite des vom Antragsgegner betriebenen Bauernhofes veröffentlicht wurden und werden, die eindeutig werbenden Charakter hätten und folglich kommerzielle Ziele verfolgten. Insbesondere aufgrund dieses Gesichtspunktes erscheine das sechsjährige Kind besonders schutzbedürftig. Eine derartige Entscheidung könne mithin nur im gegenseitigen Einvernehmen der Eltern erfolgen, woraus aber auch folgt, dass der Antragsteller nicht allein befugt sei, den Antragsgegner wegen unzulässigen Hochladens der Fotos gerichtlich in Anspruch zu nehmen. Eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidung über ein derartiges Vorgehen auf den Antragsteller nach § 1628 BGB sei bislang nicht erfolgt.

Der Vater hätte daher zunächt einen Antrag nach § 1628  BGB stellen müssen.

OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.5.2018 – 13 W 10/18, BeckRS 2018, 10307 = NZFam 2018, 614

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