Ständige telefonische Erreichbarkeit des Anwalts gebührenrechtlich nachteilig-

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.07.2018
Rechtsgebiete: Vergütungs- und Kostenrecht|3036 Aufrufe

zumindest wenn es um einen sogenannten „geplatzten“ Termin im Sinne von VV Vorbem. 4 III RVG geht und man der Auffassung des OLG München im Beschluss vom 23.04.2018 - 6 St (K) 12/18 folgt. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Ausgangsfall war der Anwalt bereits auf dem Weg zum Strafjustizzentrum zu einem um 9:45 Uhr anberaumten Gerichtstermins gewesen, nachdem seiner Kanzlei um 9:05 Uhr mitgeteilt worden war, dass der Termin abgesetzt worden ist, wurde er hierüber informiert und brach den Weg zum Justizzentrum ab. Als er später die Festsetzung einer Terminsgebühr für diesen „geplatzten“ Termin begehrte, stellte sich das OLG München auf den Standpunkt, dass der klare und eindeutige Wortlaut von VV Vorbem. 4 III RVG das Entstehen der Terminsgebühr von der Teilnahme an bzw. dem Erscheinen zu einem anberaumten Termin abhängig mache. Zu einem Termin erscheine ein Rechtsanwalt, wenn er im Gerichtsgebäude mit dem Ziel der Teilnahme am Gerichtstermin körperlich anwesend sei. Die Auffassung, für den Anfall der Gebühr genüge bereits die Anreise zum Termin, sei abzulehnen. Wollte man bereits die Anreise zu einem Gerichtstermin für einen Erscheinen im Sinne von VV Vorbem. 4 III RVG ausreichen lassen, führe dies zu erheblichen Abgrenzungsproblemen. Die Konsequenz der Entscheidung des OLG München ist, dass derjenige Anwalt wohl am besten fährt, der auf dem Weg zum Gericht für seine Kanzlei nicht mehr erreichbar ist. Sinn und Zweck der Terminsgebühr für den geplatzten Termin ist doch, dass der nutzlose Zeitaufwand vergütet werden soll, den der Anwalt zur Vorbereitung des Termins hat, wenn der Termin kurzfristig „platzt“. Diesen nutzlosen Zeitaufwand für die Vorbereitung des Termins hat der Anwalt unabhängig davon, ob er von der Terminsaufhebung auf der Anreise zum Gericht oder erst im Justizgebäude erfährt.

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