Auch nach neuem Recht: Einziehung nach § 74 StGB ist strafmildernd zu werten!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.07.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|3457 Aufrufe

Irgendwie geisterte durch die Diskussionen im Rahmen der neuen Gewinnabschöpfungsvorschriften, dass diese anders zu betrachten seien, als die alten Normen. es gebe etwa keine außergerichtliche Einziehung. Das war falsch. Es gibt sie doch noch. Ein anderes Gerücht war: Die Einziehung hat jetzt nichts mehr mit der Strafzumessung zu tun!  Und auch das ist natürlich falsch: 

Der Strafausspruch hat keinen Bestand; dies führt zur Aufhebung auch
der Entscheidung über die Einziehung des Kraftfahrzeugs.
Die Einziehung des zur Tatbegehung gebrauchten PKW des Angeklagten
hat das Landgericht rechtlich zutreffend auf § 74 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1
StGB nF gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter
einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung
dar
(BGH, Beschluss vom 26. April 1983 - 1 StR 28/83, NJW 1983, 2710). Wird
dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem
Wert entzogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt
für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege
einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen
zu berücksichtigen (BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11,
NStZ-RR 2012, 169 f.; vom 27. Mai 2014 - 3 StR 137/14, StV 2015, 633, jew.
mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz
vom 13. April 2017 (BGBl. I, S. 872) festzuhalten.
Dies hat das Landgericht nicht bedacht. Den Wert des Fahrzeugs hat es
nicht festgestellt. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht,
hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die von dem Angeklagten
verwirkte Strafe milder bemessen hätte.
Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich
rechtsfehlerfreien Einziehungsentscheidung, denn diese steht mit der Bemessung
der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren inneren Zusammenhang
(vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 StR 470/11, NStZ-RR
2012, 169, 170).

Die den aufgehobenen Aussprüchen jeweils zu Grunde liegenden Feststellungen
werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen
bleiben. Der neue Tatrichter wird lediglich ergänzende Feststellungen zum Wert
des Kraftfahrzeugs sowie gegebenenfalls sonstige zu den bisherigen nicht in
Widerspruch stehende Feststellungen zu treffen und auf dieser Grundlage eine
neue Strafzumessung vorzunehmen haben.

BGH, Beschluss vom 3.5.2018 - 3 StR 8/18

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