Unterbringung nach § 64 StGB: Auch prüfen, wenn in der Haft alles ok ist!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 16.07.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|5232 Aufrufe

Die Unterbringung nach § 64 StGB wird meist von den Tatrichtern in einvernehmen mit StA, Angeklagten und Verteidigern "geschludert". StA und Gericht sind dann froh, wenn das Verfahren schnell und kostengünstig ohne Sachverständigen beendet ist. Angeklagter und Verteidiger haben oft eher Angst vor der Unterbringung von unabsehbarer Dauer und ziehen es lieber vor, eine (befristete) Haftzeit zu erreichen. Und dann werden natürlich Ausreden gesucht, warum die Prüfung trotz Drogenhanges nicht notwendig sei. Da wird dann etwa festgestellt, dass der Hang nicht so ein richtiger Hang war...oder eben, dass der Angeklagte erklärte, dass er hätte immer aufhören können. In Haft habe er das ja auch ohne jedes Problem geschafft. Letzteres scheint wohl auch hier eine "Krücke" gewesen zu sein....der BGH fand`s doof:

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, soweit eine
Entscheidung über das Verhängen einer Maßregel nach § 64 StGB unterblieben
ist. Das Landgericht durfte diese Rechtsfolge nicht unerörtert lassen.
Dabei hindert der Umstand, dass nur der Angeklagte, der die Nichtanwendung
des § 64 StGB nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen hat, Revision
eingelegt hat, die Nachholung der Unterbringung nicht.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte bereits in der
Schulzeit das erste Mal mit Betäubungsmitteln in Kontakt kam (UA S. 3)
und 'seit Jahren Marihuana' konsumiert (UA S. 5). Zuletzt rauchte er vor
der Tat 4-5 Gramm 'Gras' täglich und nahm zwei bis drei Mal in der Woche
Kokain (UA S. 4).
Der Angeklagte, der über kein eigenes Einkommen
verfügt und auch an seinem Wohnsitz in Belgien Sozialleistungen
bezieht (UA S. 4), unternahm die Kurierfahrt für seinen eigenen Betäubungsmittelhändler,
von dem er selbst zuvor über lange Zeit seine eigenen
Drogen bezogen hatte (UA S. 5), aus Geldnot und zur Finanzierung
seines eigenen Betäubungsmittelkonsums (UA S. 5, 11).
Angesichts dieser Umstände lag es nahe, dass die Voraussetzungen der
Unterbringung nach § 64 StGB vorliegen können, namentlich dass beim
Angeklagten ein Hang gegeben ist, berauschende Mittel im Übermaß zu
sich zu nehmen und die verfahrensgegenständliche Tat darauf beruhte.
Die Feststellung des Landgerichts, wonach der Angeklagte nach seiner
Inhaftierung keine gesundheitlichen Einschränkungen verspürte (UA
S. 4), steht dem nicht entgegen.

Denn ein Hang im Sinne von § 64 StGB liegt bei demjenigen vor, der
aufgrund einer chronischen, auf körperlicher Sucht beruhenden Abhängigkeit
oder aufgrund einer eingewurzelten, auf psychischer Disposition
beruhenden oder durch Übung erworbenen intensiven Neigung immer
wieder Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt. Das Fehlen ausgeprägter
Entzugssymptome – wie hier – sowie etwaige Intervalle der Abstinenz
stehen der Annahme einer solchen Neigung nicht grundsätzlich entgegen.
Für die Annahme eines Rauschmittelkonsums im Übermaß ist es
ausreichend, dass der Betroffene aufgrund seiner Konsumgewohnheiten
sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Eine solche soziale Gefährdung
oder soziale Gefährlichkeit kommt nicht nur dann in Betracht, wenn
der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt,
dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich
beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2018
4 StR 622/17 – Rn. 5, vom 10. Januar 2018 – 3 StR 563/17 – Rn. 7
und vom 6. Dezember 2017 – 1 StR 415/17 – Rn. 10, jeweils m.w.N.).
Dass der Angeklagte hier eine intensive Neigung hat, immer wieder
Rauschmittel zu sich zu nehmen, liegt angesichts der Feststellungen zu
seinem Konsumverhalten nahe. Da die verfahrensgegenständliche Betäubungsmittelstraftat
zumindest auch der Finanzierung des Eigenkonsums
des Angeklagten dienen sollte, kann auch eine soziale Gefährlichkeit
als Folge seines langjährigen Missbrauchs von Betäubungsmitteln 
nicht ohne nähere Begründung verneint werden (vgl. BGH, Beschluss
vom 14. Februar 2018 – 4 StR 622/17 – Rn. 5).
Zu den weiteren Anordnungsvoraussetzungen oder Ausschlussgründen
verhält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Ein symptomatischer Zusammenhang
zwischen der Betäubungsmittelstraftat und dem Konsumverhalten
wird bereits durch die festgestellte Eigenkonsumfinanzierung
nahegelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 1 StR 410/17
– Rn. 8).
Das Urteil unterliegt daher mit den zugehörigen Feststellungen insoweit
der Aufhebung.“
Dem schließt sich der Senat an. Über die Anordnung der Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss nach alledem unter Hinzuziehung
eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden
werden. 

BGH, Beschl. v. 5.6.2018 - 2 StR 200/18

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