Schade eigentlich: Verfassungsbeschwerde nicht vernünftig begründet

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.07.2018
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht1|1885 Aufrufe

Mit einer Verfassungsbeschwerde zum VerfGH in Sachsen wollte der Betroffene sich gegen einen Kostenbescheid pp. nach § 25a StVG wenden. Schade, dass der VerfGH keine vernünftige Begrünung der Beschwerde bekam...wäre sicher interessant geworden...wer sich für so etwas als Verteidiger interessiert, der sollte die Entscheidung beherzigen:

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgemäß begründet wurde.

                    1. Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert die Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Freistaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 – Vf. 89-IV-16; st. Rspr.). Neben der Bezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts sind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Ermittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies setzt voraus, dass die angegriffene Entscheidung mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt wird. Auf Grundlage der vorgelegten Unterlagen muss der Verfassungsgerichtshof ohne weitere Nachforschungen in der Lage sein zu beurteilen, ob die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheint (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 – Vf. 41-IV-16; st. Rspr.). Da eine Verfassungsbeschwerde gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen ist, müssen alle zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist eingegangen sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016, a.a.O.; Beschluss vom 11. Januar 2018 – Vf. 140-IV-17).

                    2. Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht, weil die zur Substantiierung des Beschwerdevorbringens erforderlichen Unterlagen erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Verfassungsgerichtshof eingegangen sind.

                    Vorliegend endete die Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG, die infolge der am 19. Januar 2018 erfolgten Bekanntgabe des Beschlusses des Amtsgerichts anlief, mit Ablauf des 19. Februars 2018. Daher müssen die erst am 20. Februar 2018 eingegangenen Anlagen zur Beschwerdeschrift bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde außer Betracht bleiben (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. November 2016 – Vf. 89-IV-16; Beschluss vom 11. Januar 2018 – Vf. 140-IV-17).

                    Innerhalb der Beschwerdefrist hat der Beschwerdeführer die angefochtenen Beschlüsse des Amtsgerichts nicht übermittelt und deren Inhalt nur unzureichend wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Beschwerdeschrift im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung den Beschluss vom 19. Dezember 2017 inhaltlich zusammengefasst. Jedenfalls wurde aber der diesem Beschluss zu Grunde liegende und dort in Bezug genommene Ausgangsbeschluss vom 8. Juni 2017 innerhalb der Begründungsfrist unzureichend dargestellt. Dies folgt schon daraus, dass in dem Beschluss vom 8. Juni 2017 auf die „zutreffenden Ausführungen im Kostenbescheid vom 27. Februar 2017 verwiesen“ wurde und der in Bezug genommene Kostenbescheid vom 27. Februar 2017 innerhalb der Begründungsfrist vom Beschwerdeführer ebenso wenig vorgelegt wurde wie der Beschluss vom 8. Juni 2017 selbst. Der Kostenbescheid, dessen Ausführungen sich das Amtsgericht zu Eigen gemacht hat, wurde in der Beschwerdeschrift auch nicht seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben. Damit ist der Inhalt der nachfolgenden Beschlüsse ebenfalls nicht fristgerecht in ausreichendem Maße dargestellt worden. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgelegten Unterlagen versetzen den Verfassungsgerichtshof somit nicht in die Lage, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung zu beurteilen.

VerfGH Sachs Beschl. v. 22.6.2018 – Vf. 23-IV-18, BeckRS 2018, 13576

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wer sich für so etwas als Verteidiger interessiert, der sollte die Entscheidung beherzigen

Die Entscheidung entspricht der gleichgearteten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

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