Keine Einstellung verurteilter Straftäter als Polizeiangestellte im Objektschutz

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 25.07.2018
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|2928 Aufrufe

Der Bewerber, der 2009, also vor neun Jahren, aufgrund einer schweren Körperverletzung als 20-jähriger zu einer Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt worden war, bewarb sich auf eine Stelle als Polizeiangestellter im Objektschutz. Objektschützer bewachen in der Hauptstadt Botschaften und Residenzen, jüdische Einrichtungen sowie Dienststellen des Bundes und des Landes Berlin durch einen Posten- und Streifendienst. Nach dem entsprechenden Bewerberprofil gehört zu den Aufgaben u.a. „Nutzung aller rechtmäßigen Möglichkeiten zur Verhinderung von Straftaten bzw. zur Festnahme des/der Täter (ggf. körperliche Gewalt, Waffengebrauch)“. Das Land Berlin stellte zunächst eine Einstellung vorbehaltlich des Ergebnisses der Leumundsprüfung in Aussicht, lehnte diese jedoch ab, nachdem es im Zuge der weiteren Prüfung Kenntnis von der Verurteilung erhalten hatte.

Nunmehr hat das LAG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 17.5.2018 (10 Sa 163/18, BeckRS 2018, 13847, PM Nr. 13/18) dem beklagten Land Berlin recht gegeben. Das Land Berlin kann die Einstellung eines Bewerbers für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz wegen einer Jugendstrafe ablehnen. Das LAG hat einen Anspruch des Bewerbers auf Einstellung bzw. Berücksichtigung im Bewerbungsverfahren abgelehnt. Das Land Berlin habe trotz des längeren Zeitraums seit der strafrechtlichen Verurteilung eine fehlende Eignung für eine Tätigkeit als Polizeiangestellter im Objektschutz annehmen dürfen.

Das LAG hat insoweit berücksichtigt, dass der Kläger sich in einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. September 2017 zu seiner damaligen Verurteilung erklärt hatte. Aus dieser Stellungnahme habe das Bekl. ableiten dürfen, dass der Kläger auch aktuell noch dazu neige, das damalige Geschehen zu relativieren und eine unverhältnismäßige Handlung als Notwehrhandlung zu beschreiben, weshalb die behauptete Reue als floskelhaft anzusehen sei. Das beklagte Land habe bei der Beurteilung der charakterlichen Eignung des Klägers allgemeingültige Wertmaßstäbe angewandt. Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG sei umfassend. Es seien alle Gesichtspunkte berücksichtigt worden, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen Eignung, die beim Kläger im September 2017 unstreitig gegeben gewesen seien, zähle hierzu auch die charakterliche Eignung bzw. der Leumund des Bewerbers. Deren Beurteilung erfordere - wie vom beklagten Land im Vermerk vom 16. Oktober 2017 dokumentiert - eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die Aufschluss über die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale, wie etwa Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung geben können.

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