OLG Düsseldorf: D&O-Versicherung deckt nicht die Geschäftsführerhaftung wegen insolvenzrechtswidriger Zahlungen

von Ulrike Wollenweber, veröffentlicht am 27.07.2018

Das OLG Düsseldorf hat mit bisher nicht veröffentlichtem Urteil vom 20. Juli 2018 (I-4 U 93/16) entschieden, dass der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer Gesellschaft gegen ihren Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen nach § 64 GmbHG umfasst.

Nach der Pressemitteilung war ein Geschäftsführer wegen Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden und hatte dann von seiner D&O Versicherung eine Freistellung verlangt.

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf muss die Versicherung in diesem Fall nicht leisten, da der Haftungsanspruch nach § 64 GmbHG nicht von der D&O Versicherung erfasst sei. Bei dem Haftungsanspruch nach § 64 GmbHG handele sich um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die D&O-Versicherung sei aber nicht auf den Schutz der Gläubigerinteressen ausgelegt und der Anspruch nach § 64 GmbHG nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene im Schadensersatzrecht vorgesehene Einwendungen bei § 64 GmbHG nicht erhoben werden könnten.

Der Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass dies zwar zu Deckungslücken der D&O-Versicherung führen könne, die Versicherung aber dennoch nicht leisten müsse. Da die Inanspruchnahme durch Insolvenzverwalter gemäß § 64 GmbHG nicht selten vorkomme, dürfte das Urteil große praktische Bedeutung für Führungskräfte von Unternehmen, Insolvenzverwalter, Versicherungsmakler und Industrieversicherer haben. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Auf die "Begründung" für dieses mindestens im Ergebnis fragwürdige Düsseldorfer "Weistum" bin ich gespannt. Die D&O-Versicherung ist niemals "für" bestimmte Leute da, sondern "für" die Enthaftung von Organmitgliedern aus Haftung, WEGEN ihrer Organfunktionsausübung, aus Binnen- wie auch Außenhaftung. Kontierungshilfsbubis haften nicht nach § 64 GmbHG. 

Wenn je ein Urteil die Zulassung der Revision verdient hätte, dann dieses! Manche Gerichte empfinden die Zulassung der Revision als so etwas ähnliches wie einen Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, bzw. einen Verstoß gegen das Schikaneverbot...

5

Kommentar hinzufügen